Index
80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §4 Abs1 idF 1987/576;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/19 89/10/0032 4Stammrechtssatz
Da § 4 Abs 1 ForstG ausdrücklich von GRUNDFLÄCHEN spricht, ist es ohne Belang, ob die zu beurteilende Fläche mit einem bestimmten Grundstück ident ist, nur einen Teil davon erfaßt oder allenfalls mehrere Grundstücke betrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991100166.X02Im RIS seit
20.11.2000