RS Vwgh 1994/12/19 91/10/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1994
beobachten
merken

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §4 Abs1 idF 1987/576;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/19 89/10/0032 4

Stammrechtssatz

Da § 4 Abs 1 ForstG ausdrücklich von GRUNDFLÄCHEN spricht, ist es ohne Belang, ob die zu beurteilende Fläche mit einem bestimmten Grundstück ident ist, nur einen Teil davon erfaßt oder allenfalls mehrere Grundstücke betrifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991100166.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten