RS Vwgh 1994/12/20 94/14/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1994
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §10 Abs2 Z1 idF 1982/570;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem Gebot wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 Abs 1 BAO) ist schon deshalb für die Auslegung des Begriffes Betriebsgegenstand iSd § 10 Abs 2 Z 1 letzter Satz EStG 1972 idF 1982/570 nichts zu gewinnen, weil die Maßgeblichkeit sowohl des gesellschaftsvertraglichen oder statutarischen Gegenstandes als auch die tatsächliche Geschäftsführung dem Gebot der Beachtung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes und nicht der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes gerecht wird, bringt doch der beabsichtigte Betriebsgegenstand die Zielrichtung der Tätigkeit zum Ausdruck und stellt daher neben der tatsächlichen Geschäftsführung in dem für die Besteuerung entscheidenden Zeitraum einen gewichtigen Hinweis auf die Ausschließlichkeit gewerblicher Vermietung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140135.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten