RS Vwgh 1995/1/17 93/07/0039

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §107 Abs2 idF 1990/252;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRGNov 1990;

Rechtssatz

Durch die WRGNov 1990, BGBl Nr 252, erhielt § 107 Abs 2 WRG 1959 eine neue Fassung, die jene Textstellen - insbesondere den Hinweis auf § 41 Abs 2 AVG - nicht mehr enthält, aus denen der Verfassungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 18.10.1979, VfSlg 8661, abgeleitet hat, daß die zu § 107 Abs 2 WRG 1959 (in der Fassung vor der Novelle 1990) angeordnete Rechtskrafterstreckung nur dann eintritt, wenn die Anberaumung der mündlichen Verhandlung öffentlich bekannt gemacht wurde. Aus dieser Änderung kann aber nicht abgeleitet werden, die Rechtskrafterstreckung trete nunmehr auch dann ein, wenn die Anberaumung der mündlichen Verhandlung nicht (ordnungsgemäß) öffentlich bekannt gemacht wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070039.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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