RS Vwgh 1995/1/18 94/01/0746

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Veröffentlicht am 18.01.1995
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
FlKonv Art33 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs4;
StGB §142 Abs1;
StGB §229 Abs1;
StGB §46 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/19/1391 E 2. Februar 1995

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Flüchtling, der wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt wurde (hier: wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB), in Zukunft eine Gefahr für die Gemeinschaft des Aufenthaltslandes darstellt, ist unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Flüchtlings (nach § 46 Abs 1 StGB) gegeben waren, zu beurteilen. Dabei ist jedoch auch sein gesamtes Verhalten seit Begehung der strafbaren Handlung von Belang, also einschließlich seines Verhaltens während der Haft, auch wenn er mangels Freizügigkeit eine Änderung seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten noch nicht voll unter Beweis stellen konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994010746.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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