RS Vfgh 1990/10/12 G146/90, V211/90

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Veröffentlicht am 12.10.1990
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62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art18 Abs1 B-VG Art18 Abs2 B-VG Art20 Abs1 Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 20.12. 1988, BGBl 730, über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern AuslBG §4 AuslBG §12

Leitsatz

Verfassungswidrige Bindung des Bundesministers für Arbeit und Soziales an gemeinsame Anträge kollektivvertragsfähiger Körperschaften bei der Erlassung von Verordnungen für die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern; ausreichender Maßstab für die Überprüfung behördlichen Handelns bei der Erteilung zusätzlicher Beschäftigungsbewilligungen aufgrund der Befürwortung des Verwaltungsausschusses nach Überschreitung des Kontingents; Aufhebung eines Teils einer Kontingentierungsverordnung nach Wegfall ihrer gesetzlichen Grundlage

Rechtssatz

§12 Abs1 und die Wortfolge "solange kein Antrag nach Abs1 vorliegt und" in §12 Abs2 AuslBG, BGBl Nr 218/1975, in der Fassung der Novelle BGBl Nr 231/1988, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

§12 Abs1 AuslBG ermächtigt den Bundesminister für den Fall eines gemeinsamen Antrages der kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur, in Entsprechung dieses Antrages Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern festzusetzen oder festgesetzte Kontingente zu ändern, und Abs2 ermächtigt ihn zur Festsetzung oder Änderung aus eigenem Antrieb nur, solange kein Antrag nach Abs1 vorliegt. Der Bundesminister kann also einen gemeinsamen Antrag nicht bloß zum Anlaß nehmen, eine Verordnung nach §12 Abs2 zu erlassen.

Eben dies bewirkt aber eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des zuständigen Bundesministers als eines obersten Organes, die sich vor dem Hintergrund der zuletzt im Erkenntnis G55, V19/89 vom 3. Oktober 1989 (Müllbeseitigungsanlagen - Einzugsbereich) bekräftigten ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs als ein Verstoß gegen Art20 Abs1 B-VG erweist. Denn die Bedeutung einer Festsetzung (Änderung) von Kontingenten, insbesondere die daraus folgende Erschwerung des Bewilligungsverfahrens und der Möglichkeit des Abschlusses von Arbeitsverträgen, geht über den Rahmen jener Interessen hinaus, die wahrzunehmen die kollektivvertragsfähigen Körperschaften in der Weise berufen wären, daß dies eine Bindung des Bundesministers rechtfertigen würde. Hat doch der Gesetzgeber in Abs2 selbst anerkannt, daß die Angelegenheit über diese gemeinsamen Interessen hinausgeht. Darum greift die Bindung des Ministers in dessen einschlägige Aufgabe als oberstes Organ des Bundes unzulässig ein.

§4 Abs6 lita AuslBG in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl Nr 450/1990 war nicht verfassungswidrig.

Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen §4 Abs6 lita AuslBG (betreffend die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer über die bestehenden Kontingente hinaus) richten sich dagegen, daß die Behörde im Falle der einhelligen Befürwortung durch den Verwaltungsausschuß die Beschäftigungsbewilligung ohne das Vorliegen besonderer Voraussetzungen erteilen darf, während sie ohne diese Befürwortung an das Vorliegen besonderer Voraussetzungen gebunden ist. Das würde die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (Sicherungsbescheinigung) insgesamt zu einem gesetzlich nicht determinierten daher auch nicht nachprüfbaren Akt machen. Eine solche Regelung stünde im Widerspruch zum rechtsstaatlichen Gebot des Art18 B-VG.

Nun ergibt sich aber aus der systematischen Stellung der lita des §4 Abs6 zwischen dem Hinweis des vorhergehenden Eingangssatzes auf die allgemeinen Voraussetzungen des Abs1 und den in den nachfolgenden Bestimmungen genannten besonders wichtigen Gründen, öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen und dem in litd verwiesenen Ausnahmefall, daß die einhellige Befürwortung des Ausschusses bloß - aber eben doch - die Bejahung des Vorliegens dieser allgemeinen Voraussetzungen zum Inhalt hat. Es genügt also im Falle der Kontingentüberschreitung das Urteil der Behörde nicht. Nur wenn auch der Verwaltungsausschuß einhellig zum Ergebnis kommt, daß die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung des Ausländers zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen, darf die Beschäftigungsbewilligung ohne weiters erteilt werden. Ist der Verwaltungsausschuß nicht einhellig der Meinung des Landesarbeitsamtes, darf die Behörde nur dann das festgesetzte Kontingent überziehen, wenn (über die von ihm angenommene Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen hinaus) ein besonders wichtiger Grund im Sinn der litb oder einer der in den litc oder d des §4 Abs6 genannten Fälle vorliegt. Damit ist eine besonders strenge Handhabung der Möglichkeit der Kontingentüberschreitung gesichert. Für eine darüber hinausgehende Annahme, daß es in allen Fällen, also auch dann noch besonderer - vom Ausschuß zu prüfender - Gründe für eine Beschäftigungsbewilligung bedürfte, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung des Ausländers ohnedies offenkundig zuläßt und nicht wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen entgegenstehen, fehlt jeder Anhaltspunkt. Da nach der Konzeption des Gesetzes schon die Festsetzung von Kontingenten im engsten Einvernehmen mit den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber geschehen soll - was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Bundesminister nicht gebunden ist -, liegt es auch nahe, in §4 Abs6 lita nur eine folgerichtige Übertragung dieses Gedankens auf jene Situation zu sehen, in der - wegen Überschreitung der aufgrund einer generellen Einschätzung der Arbeitsmarktlage zugelassenen Zahl von ausländischen Beschäftigten - eine Prüfung des Einzelfalles Platz greifen muß.

Damit ist aber für das Verhalten des Verwaltungsausschusses durch §4 Abs1 AuslBG im praktischen Ergebnis ein Maßstab gesetzt, der die Überprüfung des behördlichen Handelns ermöglicht.

Die Wortfolge "der Elektro-, Radio- und Fernsehtechniker" in Spalte 2 Kontingent K 9 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 20.12.1988, BGBl 730, über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern, war gesetzwidrig.

Die in Prüfung gezogene Verordnung ist allein auf §12 Abs1 AuslBG gestützt. Bei ihrer Erlassung war der Bundesminister an den Antrag gebunden. Mit dem Wegfall ihrer Grundlage wird daher auch die Verordnung gesetzwidrig.

(Anlaßfall: E v 12.10.90, B1424/89 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides)

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bindung (eines obersten Organs), Oberste Organe der Vollziehung, Verordnungserlassung, Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G146.1990

Dokumentnummer

JFR_10098988_90G00146_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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