RS Vfgh 1990/10/12 B1424/89

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Veröffentlicht am 12.10.1990
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62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall B-VG Art83 Abs2 AuslBG §20 Abs1 AuslBG §4 Abs6

Rechtssatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §12 Abs1 und von Teilen des §12 Abs2 AuslBG sowie von Teilen der auf die aufgehobenen Gesetzesbestimmungen gestützten Kontingentierungsverordnung mit E v 12.10.90, G146/90, V211/90.

Zuständigkeit des Arbeitsamtes gem. §20 Abs1 AuslBG zur Entscheidung über Anträge nach dem AuslBG und nicht des Landesarbeitsamtes, wie in den Fällen des §4 Abs6 AuslBG; keine Anwendbarkeit der Kontingentierungsverordnung im vorliegenden Fall mehr, deren Überschreitung das Verfahren nach §4 Abs6 AuslBG ausgelöst hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Behördenzuständigkeit, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1424.1989

Dokumentnummer

JFR_10098988_89B01424_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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