RS Vfgh 1990/11/26 B260/90

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art139 Abs6 erster Satz
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
RL-BA 1977 §45

Leitsatz

Keine Beschränkung der Feststellung der teilweisen Gesetzwidrigkeit des Werbeverbots für Rechtsanwälte auf den Anlaßfall aufgrund des diesbezüglichen Ausspruchs im Normenprüfungsverfahren; Rechtsverletzung aufgrund der Anwendung einer rechtswidrigen Norm daher auch im vorliegenden Fall

Rechtssatz

Mit E v 27.09.90, V95,96/90, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß der zweite Halbsatz des §45 RL-BA 1977 (Werbeverbot für Rechtsanwälte) gesetzwidrig war und diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Der letztgenannte Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes bewirkt, daß so vorzugehen ist, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundeliegenden Tatbestands nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob der vorliegende Fall einem Anlaßfall gleichzuhalten ist (vgl. hiezu VfSlg. 10736/1985).

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides den als gesetzwidrig erkannten zweiten Halbsatz des §45 RL-BA 1977 an. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß dadurch die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nachteilig beeinflußt wurde. Er wurde somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Feststellung Wirkung, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B260.1990

Dokumentnummer

JFR_10098874_90B00260_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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