RS Vwgh 1995/1/25 94/12/0252

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §62;
GehG 1956 §26;
VwRallg;

Rechtssatz

Es ist nicht zulässig, daß der Beamte auf einen Bestandteil des Monatsbezuges verzichtet, der ihm zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes (und den seiner Familie) für die Erfüllung der ihm obliegenden Dienstleistungspflicht (siehe in diesem Zusammenhang insbesondere § 43 Abs 1 BDG 1979) kraft Gesetzes zusteht. Nur eine der Funktion des Beamten dem Gesetz entsprechende Besoldung, auf die er nicht verzichten kann, berücksichtigt nämlich hinreichend, daß das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach seiner normativen Ausprägung als eine lebenslang umfassend angelegte Rechtsbeziehung vorgesehen ist. Weiters wird nur dadurch die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Beamten gegenüber jedermann sichergestellt, die eine Voraussetzung dafür ist, daß der Beamte seine Aufgabe, eine den Erfordernissen des Rechtsstaates entsprechende Verwaltung (in welcher Handlungsform auch immer) durchzuführen, in bester Weise erfüllen kann. Die Unwirksamkeit des Verzichtes des Beamten auf den Monatsbezug (oder einen Bestandteil desselben) steht auch nicht im Widerspruch zur bisherigen Judikatur des VwGH, die zB den Anspruch auf Abfertigung nach § 26 GehG als verzichtbar angesehen hat (Hinweis E 26.6.1975, 1268/74, VwSlg 8860 A/1975), liegen doch hier offenkundig verschiedene Grundvoraussetzungen vor, die eine unterschiedliche Betrachtung rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120252.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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