RS Vfgh 1990/11/26 B1271/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art94
DSt 1872
DSt 1872 §2
RAO §9
RL-BA 1977 §10
DSt 1872 §2a
  1. B-VG Art. 94 heute
  2. B-VG Art. 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 94 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 94 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 94 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Leitsatz

Kein Verstoß gegen den Gewaltentrennungsgrundsatz durch die Anordnung der Anwendung bestimmter Verfahrensvorschriften auf ein anderes Verfahren; keine Verletzung des Gleichheitsrechtes durch die Verhängung von Disziplinarstrafen wegen Verletzung der anwaltlichen Rechnungslegungspflicht und der Aufklärungspflicht gegenüber der unvertretenen Partei; eigene Verjährungsregelung im Disziplinarrecht für Rechtsanwälte

Rechtssatz

Der verfassungsrechtliche Gewaltentrennungsgrundsatz hindert nicht, daß der Gesetzgeber die Anwendung bestimmter Verfahrensvorschriften auf ein anderes Verfahren anordnet.

Soweit die Beschwerde den Einleitungsbeschluß einer Anklage gleichsetzt, verkennt sie an sich die Rechtslage. Hiezu genügt es, auf die Vorjudikatur (insbesondere VfSlg. 9425/1982, 10944/1986, 11350/1987, 11448/1987 und zuletzt VfGH 27.9.1990 B1660/88) zu verweisen. In der Wertung des dem Verfahren D 8/86 zugrundeliegenden disziplinären Verhaltens als fortgesetztes Delikt kann jedenfalls ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler keineswegs erblickt werden.

Verstoß gegen die Rechnungslegungspflicht und die aus §10 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) erfließende Treuepflicht.

Pflicht des Rechtsanwalts, eine unvertretene Partei bei Vertragsverhandlungen nicht unaufgeklärt zu lassen oder rechtswidrig zu übervorteilen; grundsätzliche Pflicht des Rechtsanwaltes nach §9 RAO, wonach der Rechtsanwalt Rechte und Interessen seiner Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten habe, jedoch Angriffs- und Verteidigungsmittel nur in jener Weise gebrauchen dürfe, die der Vollmacht, dem Gewissen und dem Gesetz nicht widersprechen.

Keine Verletzung des Gleichheitssatzes.

Das DSt enthält im §2a eigene Verjährungsregelungen, ohne insofern auf das VStG zu verweisen. Von einer gehäuften Verkennung der Rechtslage kann offenkundig nicht gesprochen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Gewaltentrennung, Anwendbarkeit Verfahrensvorschriften, Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1271.1989

Dokumentnummer

JFR_10098874_89B01271_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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