RS Vwgh 1995/1/26 94/06/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/11 Grundbuch

Norm

ABGB §425;
ABGB §431;
BauO Tir 1989 §27;
BauO Tir 1989 §44 Abs3 lita;
BauO Tir 1989 §44 Abs5;
BauRallg;
GBG 1955 §4;

Rechtssatz

Ein Anspruch auf "Unterfertigung eines verbücherungsfähigen Vertrages" verschafft noch kein Eigentum. Denn der bloße - behauptete - Titel gibt noch kein Eigentum (§ 425 ABGB). Einer der - seltenen - Fälle echten "außerbücherlichen Eigentums" (Hinweis Spielbüchler in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, Band I , zweite Aufl, Randzahl 2 zu § 431 ABGB und Hauer, Tiroler Baurecht, zweite Aufl, Entscheidung 1 b zu § 27 Tir BauO 1989) wird damit nicht aufgezeigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060125.X02

Im RIS seit

23.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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