RS Vwgh 1995/1/26 94/19/0248

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §20 Abs2;
AsylG 1991 §25 Abs2;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Wird der Bundesminister für Inneres in einem am 1.6.1992 in erster Instanz anhängigen Verfahren auf Grund eines Devolutionsantrages gemäß § 73 Abs 2 AVG als Asylbehörde erster Instanz tätig, so hat dieser das AsylG 1968 anzuwenden. Dies folgt (argumentum e contrario) auch aus § 25 Abs 2 AsylG 1991, weil die laut dessen Satz 2 vom Bundesminister für Inneres anzuordnende Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens iZm § 20 Abs 2 AsylG 1991 das Berufungsverfahren regelt und vom Bundesminister für Inneres daher nur angewandt werden darf, wenn er funktionell als Berufungsbehörde tätig geworden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994190248.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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