RS Vwgh 1995/2/1 95/18/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.1995
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §20 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/25 93/18/0504 2 (hier: drei rechtskräftige Bestrafungen wegen § 5 Abs 2 StVO, zwei rechtskräftige Bestrafungen wegen § 64 Abs 1 KFG).

Stammrechtssatz

Im Rahmen der Interessenabwägung gem § 20 Abs 1 FrG 1993 können die durch zwei rechtskräftige Bestrafungen des Fremden wegen Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs 1 StVO begründeten öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schon für sich allein nicht hoch genug veranschlagt werden (Hinweis E 4.2.1993, 92/18/0502). (Hier:

Auch Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs 1 lit a und c sowie § 4 Abs 5 StVO, § 23 Abs 1 PaßG und § 102 Abs 1 und § 102 Abs 10 KFG.)

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180085.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten