RS Vwgh 1995/2/22 95/15/0016

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

GmbHG §84;
GmbHG §89 Abs1;
KStG 1988 §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/17 92/15/0121 1

Stammrechtssatz

Eine GmbH erlischt nicht schon mit ihrer Auflösung, sondern erst mit ihrer Vollbeendigung, wenn somit kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden ist (Hinweis: B 5.12.1991, 91/17/0091). Darauf stellt auch die Unternehmereigenschaft ab. Von einer fehlenden Vertretung der GmbH in der Zeit zwischen ihrer Auflösung und Vollbeendigung kann nicht die Rede sein, wenn der vormalige Geschäftsführer dieser Gesellschaft ab deren Auflösung als "geborener Liquidator" fungierte (Hinweis: E 23.6.1993, 91/15/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995150016.X01

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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