RS Vwgh 1995/2/27 94/16/0007

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §257;
BAO §276 Abs1;
BAO §303;
BAO §77;
BAO §78 Abs1;
BAO §78 Abs3;
ZollG 1988 §178;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/16/0008

Rechtssatz

Das Recht, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen, steht nach den im Zollverfahren anzuwendenden Bestimmungen der BAO (und nicht des AVG) nur der Partei des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu. Partei im Abgabenverfahren ist nach § 78 Abs 1 BAO der Abgabepflichtige (§ 77 BAO), im Berufungsverfahren auch jeder, der eine Berufung einbringt (Berufungswerber), einem Berufungsverfahren beigetreten ist (§ 257 bis § 259 BAO) oder, ohne Berufungswerber zu sein, einen Antrag auf Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 276 Abs 1 BAO gestellt hat. Andere als die genannten Pesonen haben nach § 78 Abs 3 BAO die Rechtsstellung einer Partei dann und insoweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160007.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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