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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Unterschiedliche Behandlung von Studentenvertretern iSd §13 HochschülerschaftsG 1973 und Vertretern einer theologischen Lehranstalt hinsichtlich der Nichteinrechnung von Zeiten als Studentenvertreter in die zur Erlangung von Studienbeihilfen vorgesehene höchstzulässige Studienzeit sachlich gerechtfertigtRechtssatz
Die aus der Sicht des Gleichheitsgrundsatzes vorgebrachten Bedenken gegen §13 Abs4 iVm §13 Abs1 und §1 Abs1 HochschülerschaftsG 1973 sind nicht begründet.
Die Tätigkeit von Studentenvertretern iSd §13 Abs1 HochschülerschaftsG 1973 wird entweder auf Grund des HochschülerschaftsG 1973 oder auf Grund sonstiger staatlicher Rechtsvorschriften ausgeübt.
Art und Umfang der Tätigkeit von Studentenvertretern iSd ArtV §1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, beruhen ebensowenig auf staatlichen Rechtsvorschriften wie jene (allfälligen) organisatorischen Einrichtungen, innerhalb derer sie ihre Tätigkeit ausüben.
Angesichts dieser tiefgreifenden Unterschiede ist der Gesetzgeber durch das Gleichheitsgebot nicht gehalten, die (ausschließlich) für Studentenvertreter iSd §13 Abs1 HochschülerschaftsG 1973 geltende begünstigende Regelung des §13 Abs4 HochschülerschaftsG 1973 betreffend Nichteinrechnung von Zeiten als Studentenvertreter in die zur Erlangung von Studienbeihilfen vorgesehene höchstzulässige Studienzeit auch auf Studentenvertreter an den in Rede stehenden theologischen Lehranstalten auszudehnen.
Schlagworte
Hochschulen, Studienbeihilfen, KonkordatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1512.1988Dokumentnummer
JFR_10089772_88B01512_01