RS Vwgh 1995/3/21 94/04/0040

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

L74004 Fremdenverkehr Tourismus Oberösterreich
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §74 Abs1;
EisbEG 1954 §44;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
TourismusG OÖ 1990 §47;
TourismusG OÖ 1990;
VEG 1925 Art13;

Rechtssatz

Das OÖ TourismusG 1990 enthält keine von § 74 Abs 1 AVG (Grundsatz der Selbsttragung der Verfahrenskosten) abweichende Regelung. Die Anwendung des § 44 EisbEG 1954 (WV) im Wege des Art 13 VEG kommt in einer Angelegenheit nach § 47 OÖ TourismusG 1990 nicht in Betracht, weil sowohl Art 13 VEG als auch § 44 EisbEG 1954 eine "Enteignung", also die gänzliche oder teilweise Entziehung eines vermögenswerten Privatrechtes durch Verwaltungsakt, voraussetzen. Demgegenüber stellt die im § 47 OÖ TourismusG 1990 vorgesehene Zwangsrechtseinräumung durch Öffnung und Absperrung von Privatwegen und Tourismuszielen eine "bloße Eigentumsbeschränkung" dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040040.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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