RS Vfgh 1991/3/13 G199/90

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Veröffentlicht am 13.03.1991
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Index

14 Organisationsrecht
14/02 Gerichtsorganisation

Norm

B-VG Art18 Abs1
ASGG §61 Abs1 Z2 idF BGBl 408/1990

Leitsatz

Aufhebung des §61 Abs1 Z2 ASGG idF BGBl 408/1990 wegen Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Prinzip; Verfassungswidrigkeit des Systems vorzeitiger Vollstreckbarkeit von Dienstnehmeransprüchen wegen Nichtberücksichtigung vom Regelfall abweichender Umstände

Rechtssatz

Die Aussage des Erk. VfSlg. 11196/1986, wonach es unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips nicht angeht, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist, betrifft den Rechtsschutz in allen Arten behördlicher Verfahren.

Bezüglich der Vollstreckbarkeit in erster Instanz erstrittener Dienstnehmeransprüche gemäß §61 Abs1 Z2 ASGG idF BGBl. 408/1990 hat jedoch eine eigenständige Wertung unter Zugrundelegung der im Erk. VfSlg. 11196/1986 herausgestellten Kriterien stattzufinden.

Zwar bestehen gegen die vorzeitige Vollstreckbarkeit eines nicht rechtskräftigen Urteils über Dienstnehmeransprüche im Hinblick auf die Abwägung der Umstände an sich keine Bedenken; die geschaffene Rechtslage berücksichtigt aber bloß den Regelfall der besonders schützenswerten Lage des Dienstnehmers, nicht hievon abweichende Ausnahmsfälle (wie zB Leistungen an den Dienstnehmer aus einem neuen Dienstverhältnis, Pensionsleistungen).

Derartige vom Regelfall abweichende Fallgestaltungen erlauben nicht die Schaffung eines Systems vorzeitiger Vollstreckbarkeit, das die Berücksichtigung und Abwägung vom Regelfall abweichender Umstände zum Nachteil eines faktisch effizienten Rechtsschutzes vorbehaltlos ausschließt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundprinzipien der Verfassung, Rechtsstaatsprinzip, Rechtsschutz, Arbeitsverfassung, Arbeits- u Sozialgerichtsbarkeit, Vollstreckbarkeit (Dienstnehmeransprüche)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G199.1990

Dokumentnummer

JFR_10089687_90G00199_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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