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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Gleichheitswidrigkeit durch die etappenweise Angleichung der Witwerpension an die Witwenpension aus budgetären GründenRechtssatz
Für den Bereich des ASVG wurde die ursprünglich in der
Schließlich ist das antragstellende Gericht, soweit es eine Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Bestimmung darin erblickt, daß damit in unzulässiger Weise eine im besonderen die Gruppe der Witwer belastende Regelung getroffen worden sei (weil ein bloßer Finanzierungsbedarf eines Sozialversicherungszweiges oder des Staates für sich allein eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau nicht rechtfertigt), darauf zu verweisen, daß damit ein Vorwurf erhoben wird, der im Hinblick auf die Vielzahl weiterer budgetentlastender Änderungen, die in der in Rede stehenden Novelle verfügt wurden, schon von der Prämisse her verfehlt ist.
Schlagworte
Sozialversicherung, Witwerpension, geschlechtsspezifische Differenzierungen, Übergangsbestimmung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, EtappenregelungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:G36.1990Dokumentnummer
JFR_10089685_90G00036_01