RS Vfgh 1991/3/15 G36/90

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Veröffentlicht am 15.03.1991
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
ASVG-Nov 40, ArtV Abs1 BGBl 484/1984
ASVG §258
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 258 heute
  2. ASVG § 258 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 258 gültig von 01.05.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  4. ASVG § 258 gültig von 01.08.1998 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 258 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit durch die etappenweise Angleichung der Witwerpension an die Witwenpension aus budgetären Gründen

Rechtssatz

Für den Bereich des ASVG wurde die ursprünglich in der

  1. 36.Ziffer 36
    ASVG-Nov, BGBl 282/1981, getroffene Etappenregelung durch dieASVG-Nov, Bundesgesetzblatt 282 aus 1981,, getroffene Etappenregelung durch die
  2. 40.Ziffer 40
    ASVG-Nov, BGBl 484/1984, wohl dermaßen verändert, daß der Anspruch auf zwei Drittel der Witwerpension nicht wie ursprünglich vorgesehen mit 01.01.85, sondern erst mit dem 01.01.89, und die volle Pension nicht wie ursprünglich mit 01.01.89, sondern erst mit dem 01.01.95 vorgesehen wurde; damit wurde aber im Ergebnis eine solche Etappenregelung getroffen, wie sie auch für Beamte mit derASVG-Nov, Bundesgesetzblatt 484 aus 1984,, wohl dermaßen verändert, daß der Anspruch auf zwei Drittel der Witwerpension nicht wie ursprünglich vorgesehen mit 01.01.85, sondern erst mit dem 01.01.89, und die volle Pension nicht wie ursprünglich mit 01.01.89, sondern erst mit dem 01.01.95 vorgesehen wurde; damit wurde aber im Ergebnis eine solche Etappenregelung getroffen, wie sie auch für Beamte mit der
                  8.              PensionsG-Nov festgelegt und vom Verfassungsgerichtshof mit E v 03.10.89, B1436/88, als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet wurde. Da sich die angegriffene Etappenregelung somit selbst nach ihrer Abänderung noch immer in demselben Rahmen bewegt wie die als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtete Etappenregelung für den Bereich des Beamtenpensionsrechtes, kann ihr auch nicht angelastet werden, den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber hiefür zukam, überschritten zu haben.

Schließlich ist das antragstellende Gericht, soweit es eine Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Bestimmung darin erblickt, daß damit in unzulässiger Weise eine im besonderen die Gruppe der Witwer belastende Regelung getroffen worden sei (weil ein bloßer Finanzierungsbedarf eines Sozialversicherungszweiges oder des Staates für sich allein eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau nicht rechtfertigt), darauf zu verweisen, daß damit ein Vorwurf erhoben wird, der im Hinblick auf die Vielzahl weiterer budgetentlastender Änderungen, die in der in Rede stehenden Novelle verfügt wurden, schon von der Prämisse her verfehlt ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Witwerpension, geschlechtsspezifische Differenzierungen, Übergangsbestimmung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Etappenregelung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G36.1990

Dokumentnummer

JFR_10089685_90G00036_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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