RS Vwgh 1995/4/5 92/18/0469

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §18 Abs3;
AVG §56;
FrPolG 1954 §5 Abs1;
TelekopieV 1991;
ZustG §1a;
ZustG §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/27 94/02/0414 1

Stammrechtssatz

Die einwöchige Entscheidungsfrist nach § 52 Abs 2 Z 2 FrG 1993 beginnt mit dem Einlangen der auf § 51 FrG 1993 gestützten Beschwerde beim UVS (Hinweis E VfGH 12.10.1994, B 2153/94). Diese Frist ist gewahrt, wenn die Zustellung der Entscheidung des UVS an den Beschwerdevertreter mit Telekopie (Fax) erfolgte, und der in der fehlenden Zustimmung zur Zustellung durch Telekopie iSd TelekopieV liegende Verstoß gegen Zustellungsvorschriften als gemäß § 7 ZustG geheilt anzusehen ist (Hinweis E 17.12.1992, 92/09/0103, VwSlg 13760 A/1992). Es könnte aber auch eine tatsächliche Verletzung der Entscheidungsfrist nach § 52 Abs 2 Z 2 FrG 1993 nicht zur Aufhebung des (verspätet erlassenen) Bescheides des UVS führen, würde der Fremde dadurch doch nicht besser, sondern sogar schlechter gestellt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch gemäß § 42 Abs 1 VwGG keine Befugnis zur bloßen Feststellung dieser Rechtswidrigkeit (anders als der VfGH auf Grund der für ihn maßgeblichen Verfahrensvorschriften).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992180469.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten