RS Vwgh 1995/4/7 94/02/0493

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Veröffentlicht am 07.04.1995
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §8 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/17 92/02/0142 2 (hier: Schutzinsel)

Stammrechtssatz

Erfolgt die Abgrenzung der Verkehrsfläche zwischen der Fahrbahn und einer am Straßenrand befindlichen Mauer durch ein Pflasterband, so hindert der Umstand, daß dieses Pflasterband nicht über das Fahrbahnniveau hinausragt, nicht die Qualifikation des vom Besch für die Abstellung seines PKWs benutzten Straßenteiles als Gehsteig, weil ein Gehsteig nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 10 StVO auch durch blaße Bodenmarkierungen als solcher von der Fahrbahn abgegrenzt werden kann, die sich ihrer Natur nach ebenfalls nicht vom Fahrbahnniveau abheben (Hinweis E 18.6.1982, 82/02/0023). Ein Gehsteig bedarf keiner Kennzeichnung durch ein Straßenverkehrszeichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020493.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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