RS Vfgh 1991/6/11 B1160/90

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Veröffentlicht am 11.06.1991
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §71 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch richtige Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags als verspätet

Rechtssatz

Dem §71 Abs2 AVG zufolge muß ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen einer Woche nach Aufhören des Hindernisses gestellt werden. Im vorliegenden Fall hörte das Hindernis an dem Tag auf, als der Beschwerdeführer wußte, daß er die mündliche Verhandlung vor der Zivildienstoberkommission versäumt hatte. Daran vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, er habe aus der erteilten Rechtsmittelbelehrung "infolge eines Mißverständnisses" den Schluß gezogen, die Wiedereinsetzungsfrist beginne mit Zustellung des Bescheides der ZDOK zu laufen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1160.1990

Dokumentnummer

JFR_10089389_90B01160_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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