RS Vfgh 1991/6/11 B154/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1991
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8
MRK Art3
VStG §35 litb
StPO §177 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung aufgrund der begründeten Annahme der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung bzw. einer Verwaltungsübertretung; kein Nachweis einer Verletzung im Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung

Rechtssatz

Angesichts des ungereimten Beschwerdevorbringens sowie des ebenso ungereimten Verhaltens des Beschwerdeführers (der dem seine Verletzung untersuchenden Arzt keine Angaben über die seiner Darstellung nach bedeutendste Verletzung, nämlich über das Ausbrechen von Zähnen, gemacht hat, sondern erst einige Zeit später im Spital, wobei der dort erstellten Diagnose kein Hinweis darüber zu entnehmen ist, wie "frisch" diese Verletzung zu diesem Zeitpunkt war) sieht sich der Verfassungsgerichtshof nicht in der Lage, mit der für gerichtliche Feststellungen erforderlichen Sicherheit als erwiesen anzunehmen, daß der Beschwerdeführer auf die von ihm dargestellte Art von den Beamten mißhandelt wurde und daß dem Beschwerdeführer Verletzungen in Mißhandlungsabsicht zugefügt worden sind. In Anbetracht des vorangegangenen Verhaltens des Beschwerdeführers (allein schon wegen des von ihm - letztlich gar nicht in Abrede gestellten - Versuchs, sich drohenden behördlichen Maßnahmen durch Flucht zu entziehen) kann auch nicht gesagt werden, daß die Fesselung des Beschwerdeführers mit Handschellen nicht notwendig im Sinne der diesbezüglichen Judikatur des VfGH war.

Die Beamten konnten mit gutem Grund davon ausgehen, den Beschwerdeführer bei Begehung sowohl eines gerichtlich strafbaren Vergehens als auch einer Verwaltungsübertretung (§5 iVm §99 Abs1 lita StVO) auf frischer Tat betreten zu haben (zB VfSlg. 10321/1985 zu §177 Abs1 Z1 StPO und VfSlg. 10480/1985 zu §35 VStG). Aus der Rechtmäßigkeit der Festnahme folgt aber auch die Rechtmäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers am Gendarmerieposten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, Mißhandlung, Fesselung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B154.1990

Dokumentnummer

JFR_10089389_90B00154_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten