TE Vfgh Erkenntnis 1991/6/11 B154/90

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Veröffentlicht am 11.06.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8
MRK Art3
VStG §35 litb
StPO §177 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung aufgrund der begründeten Annahme der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung bzw. einer Verwaltungsübertretung; kein Nachweis einer Verletzung im Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung

Spruch

1. Der Beschwerdeführer ist durch seine von Organen der Bezirkshauptmannschaft Baden am 27. Dezember 1989 von 0.00 Uhr bis 0.15 Uhr vorgenommene Verwahrung in einem verschlossenen Raum am Gendarmerieposten Berndorf sowie durch die Aufrechterhaltung seiner Fesselung von 0.00 Uhr bis 1.30 Uhr des genannten Tages weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.

2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei am 26. Dezember 1989 gegen 24.00 Uhr von Beamten der Gendarmerieposten Berndorf und Hirtenberg wegen Verdachtes der "Alkoholisierung am Steuer" festgenommen, an den Händen gefesselt und am 27. Dezember 1989 kurz nach 0.00 Uhr in einem abgeschlossenen Raum des Gendarmeriepostens Berndorf in gefesseltem Zustand mindestens 10 Minuten festgehalten, mit Füßen getreten, mit Fäusten geschlagen, gestoßen und schwer verletzt worden. Die Handschellen seien dem Beschwerdeführer erst um

1.30 Uhr abgenommen worden. Gegen 3.00 Uhr früh sei der Beschwerdeführer entlassen worden.

Zum Nachweis seiner Verletzungen legte der Beschwerdeführer ein Ambulanzkarteiblatt der Krankenanstalt Rudolfstiftung der Stadt Wien vom 27. Dezember 1989 vor, wonach beim Beschwerdeführer Hämatome unter dem rechten Auge, am rechten Oberschenkel, am Brustbein sowie über dem linken Handwurzelknochen und ringförmige Druckstellen an beiden Händen (typisch von Handschellen) diagnostiziert wurden; weiters wurde festgestellt, daß der zweite und dritte Zahn links oben ausgebrochen waren.

Der Beschwerdeführer beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle feststellen, daß er

"1.) durch die Verwahrung in einem verschlossenen Raum in gefesseltem Zustand am Gendarmerieposten Berndorf am 27.12.1989 von 0.00 bis 0.15 Uhr und durch Aufrechterhaltung meiner Fesselung bis zum Ende meiner Vernehmung um 1.30 Uhr, in meinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden bin;

2.) durch Mißhandlung in gefesseltem Zustand am 27.12.1989 von 0.00 bis 0.10 Uhr mit Fußtritten, Faustschlägen und Stößen, in meinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht, nicht einer erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden bin (Art3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten)."

2. Die belangte Bezirkshauptmannschaft Baden hat - ohne eine Antragstellung vorzunehmen - Aktenunterlagen vorgelegt.

Nach diesen Akten sowie den von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt dem Verfassungsgerichtshof über dessen Ersuchen übermittelten Unterlagen (Strafantrag dieser Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer sowie dessen Mitfahrer G W wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§15, 269 Abs1 erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach den §§83, 84 Abs2 Z4 StGB, weiters die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich an die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wegen der behaupteten Mißhandlungen des Beschwerdeführers durch Gendarmeriebeamte) erfolgte ein erstes Einschreiten von Gendarmeriebeamten gegen den Beschwerdeführer bereits gegen 20.00 Uhr des 26. Dezember 1989 in einem Lokal in Hirtenberg (Verdacht des Vergehens nach §107 StGB sowie der Übertretungen nach ArtIX EGVG und §5 StVO). Auf dem Gendarmerieposten Hirtenberg habe der Beschwerdeführer die Durchführung eines Alkotests verweigert, die Weiterfahrt mit seinem PKW sei ihm "untersagt" worden. Gegen 23.00 Uhr hätte die Gendarmerie erfahren, daß der Beschwerdeführer seinen PKW Marke BMW 735 wieder in Betrieb genommen habe.

Im Zuge der folgenden Fahndung bzw. einsatzmäßigen Verfolgung habe der Beschwerdeführer mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ortsgebiet von Hirtenberg, im Stadtgebiet von Berndorf und im Ortsgebiet von Pottenstein "mit Spitzen" von weit über 100 km/h gesetzt. Weiters habe der Beschwerdeführer deutliche Haltezeichen mit der Signallampe mißachtet, einen Patrouillenwagen der Gendarmerie derart nach links abgedrängt, daß nur durch eine Notbremsung und ein Auslenken des Patrouillenwagens ein Verkehrsunfall habe vermieden werden können. Schließlich habe der Beschwerdeführer noch eine Straßensperre, bestehend aus einem mit eingeschaltetem Blaulicht quer zur Fahrbahn stehenden Patrouillenfahrzeug, durchbrochen, indem er mit eingeschaltetem Fernlicht und einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 150 km/h auf das Gendarmeriefahrzeug zugefahren sei und dessen Lenker somit gezwungen habe, sofort zurückzufahren, "um das Schlimmste zu verhindern". Erst bei der nächsten Straßensperre in Berndorf habe der Beschwerdeführer gestoppt werden können. Der Beschwerdeführer habe danach die Türe des PKWs aufgestoßen, einem Gendarmeriebeamten einen heftigen Stoß versetzt und flüchten wollen. Der Beamte habe ihn aber einholen und festhalten können. Hiebei seien beide zu Sturz gekommen, der Gendarmeriebeamte habe dabei - näher bezeichnete - Verletzungen erlitten. Dem Beschwerdeführer seien sodann Handschellen angelegt und der Beschwerdeführer auf den Gendarmerieposten Berndorf gebracht worden. Die an der Amtshandlung beteiligten Beamten bestreiten in den mit ihnen bei der Gendarmerie aufgenommenen Protokollen, den Beschwerdeführer mißhandelt zu haben.

Noch vor seiner Enthaftung wurde der Beschwerdeführer am Gendarmerieposten vom Stadtarzt von Berndorf untersucht, welcher in einer Verletzungsanzeige geringfügige Abschürfungen am linken Daumen, eine Schwellung und Rötung über dem rechten Jochbogen sowie Druckstellen (von den Handschellen) an beiden Handgelenken und überdies einen deutlichen Geruch nach Alkohol feststellte.

3. Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt hat gegen den Beschwerdeführer den bereits oben angeführten Strafantrag eingebracht, über welchen noch nicht endgültig entschieden ist. Die gegen die Gendarmeriebeamten vom Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich erstattete Anzeige wurde von der staatsanwaltschaftlichen Behörde gemäß §90 StPO zurückgelegt.

II. 1. Vorausgeschickt wird hier, daß dieses beim Verfassungsgerichtshof am 1. Jänner 1991 bereits anhängig gewesene Verfahren (über eine Beschwerde gegen Akte polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt) kraft der Übergangsbestimmung des ArtIX Abs2 (iVm ArtX Abs1 Z1) des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 (Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988), BGBl. 685/1988, nach der "bisherigen" Rechtslage, d.h. nach der Rechtslage bis zum 31. Dezember 1990, zu Ende zu führen ist.

2. Im verfassungsgerichtlichen Verfahren wurden der Beschwerdeführer als Partei sowie der seinerzeitige Beifahrer G W und die Gendarmeriebeamten G R, W P, I H, G L und F R im Rechtshilfeweg als Zeugen vernommen. Die Gendarmeriebeamten stellen hiebei - im Gegensatz zum Beschwerdeführer und seinem damaligen Beifahrer W - die inkriminierten Mißhandlungen am Gendarmerieposten Berndorf strikt in Abrede.

3. In der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird der Beginn der Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer lediglich wie folgt dargestellt:

"Am 26.12.1989 habe ich gegen 23.45 Uhr im Ortsgebiet von Berndorf, an der Kreuzung B121/B 18, vor einer Straßensperre angehalten. Ich wurde sofort mit meinem Beifahrer, G W, festgenommen und an den Händen gefesselt. In gefesseltem Zustand wurden wir zum Gendarmerieposten Berndorf eskortiert. Der Festnahme und der Fesselung habe ich keinerlei Widerstand, auch nicht in Worten, entgegengesetzt. Auch nach der Ankunft am Gendarmerieposten Berndorf habe ich mich ruhig verhalten. Ich habe auch keinen Fluchtversuch unternommen."

Die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der inkriminierten Freiheitsbeschränkung ausschlaggebenden Umstände, warum es zur Anhaltung des Beschwerdeführers und zur Errichtung einer Straßensperre gekommen ist, werden in der Beschwerde mit keinem Wort angeschnitten.

In einer vom Beschwerdevertreter im Verwaltungsstrafverfahren nach §5 StVO erstatteten Äußerung wird zunächst ein "geringer Alkoholkonsum" des Beschwerdeführers und sodann des weiteren eingeräumt, der Beschwerdeführer habe im Rückspiegel ein ihm mit Blaulicht folgendes Gendarmerieeinsatzfahrzeug wahrgenommen; der Beschwerdeführer habe angenommen, daß es sich um dieselben Beamten handle, welche ihn bereits zuvor "wegen einer haltlosen Anschuldigung verhaftet und gefesselt" hätten, sei "in Panik" geraten und habe "eine Fehlreaktion" gesetzt, indem er sein Fahrzeug beschleunigt habe.

4. Die oben im Wortlaut wiedergegebene Darstellung des Sachverhalts in der Beschwerde, mit welcher der Eindruck erweckt wird, ein Autofahrer sei von Gendarmeriebeamten - ohne hiezu Anlaß gegeben zu haben - an einer Straßensperre angehalten, sofort festgenommen und gefesselt auf den Gendarmerieposten gebracht worden, obwohl er keinerlei Widerstand geleistet und sich ruhig verhalten habe, entbehrt in dieser Form jeder inneren Wahrscheinlichkeit.

Daß der Beschwerdeführer durchaus zugibt, er habe mit seinem (schnellen) PKW den ihm mit Blaulicht folgenden Einsatzfahrzeugen davonfahren wollen, ergibt sich erst aus den beigeschafften Akten und dem durchgeführten Beweisverfahren. Angesichts dieser bereits vorher erfolgten Flucht des Beschwerdeführers mit dem Auto sind die Angaben der Gendarmeriebeamten, wonach der Beschwerdeführer auch nach dem Anhalten des Fahrzeuges zu fliehen versucht hätte und gegen ihn bei seiner Festnahme Gewalt angewendet werden mußte, keineswegs unglaubwürdig, zumal auch der den Beschwerdeführer festnehmende Beamte hiebei Verletzungen davongetragen hat. Es kann keineswegs ausgeschlossen werden, daß die beim Beschwerdeführer festgestellten Hämatome sowie die ausgeschlagenen Zähne von der Gewaltanwendung anläßlich der Festnahme herrühren (die Druckstellen an beiden Händen stammen mit hoher Wahrscheinlichkeit von den Handschellen). Daß dem Beschwerdeführer von den Gendarmeriebeamten zwei Zähne ausgeschlagen worden sein sollen, hat der Beschwerdeführer aber - wie er auch in seiner Einvernahme im verfassungsgerichtlichen Verfahren einräumt - dem seine Verletzungen untersuchenden Stadtarzt von Berndorf nicht gesagt; es findet sich auch in der Verletzungsanzeige des Stadtarztes kein derartiger Hinweis. Die Tatsache, daß zwei Zähne des Beschwerdeführers ausgebrochen waren, wurde erst später im Krankenhaus Rudolfstiftung festgestellt.

Bei dieser Beweislage - es steht Aussage gegen Aussage - und angesichts des ungereimten Beschwerdevorbringens sowie des ebenso ungereimten Verhaltens des Beschwerdeführers (der dem seine Verletzung untersuchenden Arzt keine Angaben über die seiner Darstellung nach bedeutendste Verletzung, nämlich über das Ausbrechen von Zähnen, gemacht hat, sondern erst einige Zeit später im Spital, wobei der dort erstellten Diagnose kein Hinweis darüber zu entnehmen ist, wie "frisch" diese Verletzung zu diesem Zeitpunkt war) sieht sich der Verfassungsgerichtshof nicht in der Lage, mit der für gerichtliche Feststellungen erforderlichen Sicherheit als erwiesen anzunehmen, daß der Beschwerdeführer auf die von ihm dargestellte Art von den Beamten mißhandelt wurde und daß dem Beschwerdeführer Verletzungen in Mißhandlungsabsicht zugefügt worden sind.

5. Dies führt zu folgender rechtlicher Beurteilung:

Es steht - unbestritten - fest, daß der Beschwerdeführer gegen Mitternacht des 26. Dezember 1989 von Beamten des Gendarmeriepostens Berndorf festgenommen und - mit Handschellen gefesselt - auf diesen Gendarmerieposten gebracht worden ist. Die Beamten konnten mit gutem Grund davon ausgehen, den Beschwerdeführer bei Begehung sowohl eines gerichtlich strafbaren Vergehens - es erfolgte diesbezüglich auch eine Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt - als auch einer Verwaltungsübertretung (§5 iVm §99 Abs1 lita StVO) auf frischer Tat betreten zu haben (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, zB VfSlg. 10321/1985 zu §177 Abs1 Z1 StPO und VfSlg. 10480/1985 zu §35 VStG).

Aus der Rechtmäßigkeit der - vom Beschwerdeführer gar nicht angefochtenen - Festnahme folgt aber auch die Rechtmäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers am Gendarmerieposten Berndorf in dem hier in Beschwerde gezogenen, knapp nach der Festnahme liegenden Zeitraum von 0.00 Uhr bis 0.15 Uhr.

In Anbetracht des vorangegangenen Verhaltens des Beschwerdeführers (allein schon wegen des von ihm - letztlich gar nicht in Abrede gestellten - Versuchs, sich drohenden behördlichen Maßnahmen durch Flucht zu entziehen) kann auch nicht gesagt werden, daß die Fesselung des Beschwerdeführers mit Handschellen nicht notwendig im Sinne der diesbezüglichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes war (s. zB VfSlg. 11146/1986 S. 707f.), auch wenn sie einige Zeit angedauert hat, oder daß die Fesselung unter Umständen geschah, die eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Beschwerdeführers als Person erkennen ließen.

6. Die Beschwerde ist also, soweit sie sich auf Sachverhalte bezieht, die erwiesen sind (Anhaltung, Fesselung), abzuweisen.

Im übrigen ist die Beschwerde, da die behaupteten Mißhandlungen nicht als erwiesen angesehen werden können (s. oben unter Pkt. 3.), zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, Mißhandlung, Fesselung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B154.1990

Dokumentnummer

JFT_10089389_90B00154_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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