RS Vwgh 1995/4/24 95/10/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1995
beobachten
merken

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/30 91/10/0062 4

Stammrechtssatz

Wird der forstliche Bewuchs zur Gänze entfernt und werden Reinweideflächen geschaffen und durch diese Maßnahmen die vom ForstG 1975 als Nebennutzung des Waldes eingestufte Weide zur Hauptnutzung der betroffenen Fläche gemacht, neben der eine Nutzung zu Zwecken der Waldkultur nicht mehr möglich ist, liegt eine unbefugte Rodung vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100035.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten