RS Vfgh 1991/6/27 G82/91, G240/91, G241/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1991
beobachten
merken

Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
EStG 1988 §106
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 106 heute
  2. EStG 1988 § 106 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. EStG 1988 § 106 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  4. EStG 1988 § 106 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996
  5. EStG 1988 § 106 gültig von 01.12.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  6. EStG 1988 § 106 gültig von 27.06.1992 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  7. EStG 1988 § 106 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  8. EStG 1988 § 106 gültig von 30.07.1988 bis 26.06.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 458/1991

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung für den Ausschluß getrennt lebender Elternteile oder eines außerehelichen Elternteiles von jeglicher steuerlicher Begünstigung

Rechtssatz

§106 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, wird als verfassungswidrig aufgehoben.§106 Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Weder das Familienlastenausgleichsrecht noch das Steuerrecht machen die Haushaltszugehörigkeit des Kindes zur unerläßlichen Voraussetzung der Leistung oder Begünstigung. Das zusätzliche Erfordernis der mangelnden Anspruchsberechtigung einer anderen Person schließt aber in aller Regel außereheliche oder geschiedene Väter nicht nur - zurecht - vom Anspruch auf die (ohnehin von der Mutter bezogene) Familienbeihilfe, sondern auch von jeglicher Steuerbegünstigung aus, und zwar - ohne erkennbaren Grund - auch dann, wenn keine andere Person eine steuerliche Begünstigung genießt.

Der Verfassungsgerichtshof kann keinen Grund finden, warum getrennt lebende (oder auch alleinstehende, das Kind nicht im eigenen Haushalt betreuende) Eltern, die für den Unterhalt des Kindes ebenso sorgen müssen wie zusammenlebende oder das Kind selbst betreuende alleinstehende Eltern, von jeglicher steuerlichen Begünstigung (abgesehen vielleicht von der Erstattung von Kinderzuschlägen nach §40 EStG 1988) überhaupt ausgeschlossen sein sollen. Das gerechtfertigte Anliegen des Gesetzgebers, für ein Kind die steuerliche Begünstigung nur einmal zu gewähren, kann auf verschiedene Weise verwirklicht werden. Warum es nicht möglich sein sollte, eine Regelung zu treffen, die gewährleistet, daß für jedes Kind den Unterhaltspflichtigen die steuerliche Begünstigung einmal gewährt wird (sofern sie überhaupt bei einem von ihnen in Frage kommt) - etwa in Form eines Wahlrechtes nach dem Muster des §11 FLAG -, ist unerfindlich.

Der allenfalls erforderliche - ohnedies kaum erkennbare - Verwaltungsmehraufwand darf sachlicherweise gegenüber dem Anliegen der steuerlichen Entlastung sorgepflichtiger Eltern nicht ins Gewicht fallen.

Angesichts der Belastung der Eltern durch die Unterhaltspflicht und die nicht zu vernachlässigende Zahl der Fälle, in denen der das Kind betreuende Elternteil kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen hat, handelt es sich keinesfalls um bloße Härtefälle.

(Anlaßfall: B539/90, E v 27.06.91, Aufhebung des angefochtenen Bescheides)

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Kinder (Steuerrecht), Familienlastenausgleich, Verwaltungsökonomie, Unterhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G82.1991

Dokumentnummer

JFR_10089373_91G00082_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten