TE Vfgh Erkenntnis 1991/6/27 B539/90

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Veröffentlicht am 27.06.1991
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §106 EStG mit E v 27.06.91, G82/91, G240,241/91.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters die mit 30.000 S bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer leistet als außerehelicher Vater Unterhalt für eine bei ihrer Mutter lebende Tochter und begehrte (mit dem Hinweis auf den Wegfall der Möglichkeit, dies als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen) beim Finanzamt die Berichtigung seiner Lohnsteuerkarte für 1989 und die folgenden Jahre durch Anbringung eines entsprechenden Vermerks. Weil die Familienbeihilfe für das Kind nicht ihm, sondern der Mutter gewährt werde, wurde die Abweisung dieses Antrages durch das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid der Finanzlandesdirektion unter Hinweis auf §106 EStG 1988 bestätigt. Die Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit und auf Unverletzlichkeit des Eigentums.römisch eins. Der Beschwerdeführer leistet als außerehelicher Vater Unterhalt für eine bei ihrer Mutter lebende Tochter und begehrte (mit dem Hinweis auf den Wegfall der Möglichkeit, dies als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen) beim Finanzamt die Berichtigung seiner Lohnsteuerkarte für 1989 und die folgenden Jahre durch Anbringung eines entsprechenden Vermerks. Weil die Familienbeihilfe für das Kind nicht ihm, sondern der Mutter gewährt werde, wurde die Abweisung dieses Antrages durch das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid der Finanzlandesdirektion unter Hinweis auf §106 EStG 1988 bestätigt. Die Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit und auf Unverletzlichkeit des Eigentums.

II. Aus Anlaß (auch) der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des §106 des Einkommensteuergesetzes 1988 von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G82/91, hat er die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung wegen Verletzung des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig aufgehoben.römisch zwei. Aus Anlaß (auch) der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des §106 des Einkommensteuergesetzes 1988 von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G82/91, hat er die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung wegen Verletzung des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig aufgehoben.

Da der Bescheid in Anwendung der aufgehobenen Vorschrift ergangen ist, ist nicht auszuschließen, daß der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist; der Bescheid ist daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 5.000 S an Umsatzsteuer enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B539.1990

Dokumentnummer

JFT_10089373_90B00539_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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