RS Vwgh 1995/5/17 94/01/0763

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art94;
StPO 1975 §139 Abs1;
StPO 1975 §140 Abs1;

Rechtssatz

Bringt der Bf vor, der (nachträglich schriftlich ausgefertigte) gerichtliche Hausdurchsuchungsbefehl hätte "das Gesuchte zu benennen" gehabt, weshalb eine Unvollständigkeit vorliege und sich daraus auch eine Gesetzwidrigkeit nach § 140 Abs 1 StPO (bezüglich des Unterbleibens seiner vorausgehenden Vernehmung) ergebe, so bekämpft er die Rechtmäßigkeit des richterlichen Hausdurchsuchungsbefehles; daß das davon abgeleitete Verwaltungshandeln darüber hinausgegangen wäre, wird damit nicht dargetan.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994010763.X02

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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