RS Vwgh 1995/5/17 95/01/0007

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt dafür, daß es ein anderes "Heimatland" (hier: als Kroatien) gäbe, so kommt es im Hinblick darauf, daß sich der Asylwerber seit 20 Jahren in diesem Land aufhält und dieses somit im Falle der Unklärbarkeit seiner Staatszugehörigkeit (dh Staatenlosigkeit iSd E 8.7.1993, 92/01/1038) das Land des gewöhnlichen Aufenthalts darstellen würde, auf die (für den Begriff des Heimatlandes maßgebliche) Staatsangehörigkeit des Asylwerbers nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010007.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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