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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt dafür, daß es ein anderes "Heimatland" (hier: als Kroatien) gäbe, so kommt es im Hinblick darauf, daß sich der Asylwerber seit 20 Jahren in diesem Land aufhält und dieses somit im Falle der Unklärbarkeit seiner Staatszugehörigkeit (dh Staatenlosigkeit iSd E 8.7.1993, 92/01/1038) das Land des gewöhnlichen Aufenthalts darstellen würde, auf die (für den Begriff des Heimatlandes maßgebliche) Staatsangehörigkeit des Asylwerbers nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995010007.X01Im RIS seit
20.11.2000