RS Vwgh 1995/5/17 93/12/0259

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;

Rechtssatz

Nicht selbst zu vertreten hat der Beamte ein Wohnen iSd § 20b Abs 6 Z 2 GehG nur dann, wenn - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - hiefür unabweislich notwendige Gründe vorliegen (Hinweis E 26.2.1992, 90/12/0260).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120259.X03

Im RIS seit

25.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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