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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Nicht selbst zu vertreten hat der Beamte ein Wohnen iSd § 20b Abs 6 Z 2 GehG nur dann, wenn - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - hiefür unabweislich notwendige Gründe vorliegen (Hinweis E 26.2.1992, 90/12/0260).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993120259.X03Im RIS seit
25.02.2002