RS Vfgh 1991/10/1 B247/91

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Veröffentlicht am 01.10.1991
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art83 Abs2
DSt 1990 §26 Abs5

Leitsatz

Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Entscheidung der OBDK über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes; Zuständigkeit des Präsidenten des Disziplinarrates; Fortführung anhängiger Verfahren nach dem neuen DSt 1990

Rechtssatz

Das DSt 1990 trat mit dem 01.01.91 in Kraft. Nach ArtV Z5 der Übergangsbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. 474/1990 sind - abgesehen von den hier nicht relevanten Abweichungen in Z2 bis Z4 - im übrigen die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Disziplinarverfahren nach dem DSt 1990 fortzuführen. Der angefochtene Bescheid beruht zwar auf der Beschlußfassung der OBDK vom 15.10.90, wurde aber laut Eingangsstempel des Beschwerdeführers und von der belangten Behörde unbestritten erst am 15.01.91 zugestellt und gilt mit diesem Zeitpunkt als erlassen (vgl. VfSlg. 8638/1979, 8704/1979, 8780/1980, 8998/1980, 11.059/1986).

Vorliegendenfalls ist die OBDK als Kollegialorgan eingeschritten, der nach der Vorschrift des §26 Abs5 DSt 1990 aber keinerlei Zuständigkeit (zur Entscheidung über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen) zukommt (Zuständigkeit des Präsidenten des Disziplinarrates). Der Beschwerdeführer wurde deshalb im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Übergangsbestimmung, Behördenzuständigkeit, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B247.1991

Dokumentnummer

JFR_10088999_91B00247_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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