RS Vwgh 1995/5/30 93/08/0138

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §46 Abs1;
ZustG §16 Abs1;
ZustG §16 Abs5;
ZustG §7;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/08/0137 E 3. September 1996 94/08/0056 E 5. September 1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/05/16 95/08/0076 2

Stammrechtssatz

Eine mehrtägige Abwesenheit macht die Ersatzzustellung unwirksam, da § 16 Abs 5 ZustG nicht anzuwenden ist. Eine Heilung dieses Mangels ist nur gemäß § 7 ZustG durch das tatsächliche Zukommen des betroffenen Schriftstückes möglich, sodaß damit der Fristenlauf in Gang gesetzt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080138.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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