RS VwGH Erkenntnis 1995/05/31 94/16/0141

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Veröffentlicht am 31.05.1995
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Rechtssatz

Dann, wenn das Entgelt hinter dem Wert des Geschäftsanteils zurückbleibt, ist nach § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG die Gebühr vom Wert des Gesellschaftsanteils zu berechnen. Als Wert des Gesellschaftsanteiles ist gemäß § 26 GebG iVm § 1 Abs 2 BewG der anteilige, zum vorhergehenden 1.Jänner festgestellte bzw fortgeschriebene Einheitswert des Betriebsvermögens ohne Berücksichtigung des Umstandes anzusetzen, daß darin auch Anteile des Einheitswertes für Betriebsgrundstücke enthalten sind, weil im Falle der Überlassung eines Gesellschaftsanteiles nach § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG ein solcher Anteil als unteilbares Ganzes, als als "komplexes Recht" übertragen wird (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, zweiter Teil, § 33 TP 16 GebG, Seite 66/6W). Da als Wert eines solchen Gesellschaftsanteiles gemäß § 26 GebG iVm § 1 Abs 2 BewG der im Verfahren über die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens der Gesellschaft gemäß § 186 Abs 3 BAO bestimmte anteilige Wert anzusetzen ist, kann auf Änderungen im Betriebsvermögen der Gesellschaft, die zwischen dem Zeitpunkt, auf den der Einheitswert festgestellt wurde, und dem Zeitpunkt der Anteilsübertragung eingetreten sind, nicht Rücksicht genommen werden (Hinweis E 29.1.1990, 87/15/0137; E 30.5.1994, 93/16/0066).

Im RIS seit
14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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