TE Vwgh Erkenntnis 1994/5/30 93/16/0066

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Veröffentlicht am 30.05.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;
33 Bewertungsrecht;

Norm

BAO §186 Abs3;
BewG 1955 §1 Abs2;
GebG 1957 §26;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der T-AG in I, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 9. Jänner 1993, Zl. 60.445-6/92, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem undatierten, am 22. Oktober 1992 beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck angezeigten "Abtretungsvertrag" übernahm die Beschwerdeführerin von der A. AG deren Anteil an der A.B. OHG um den "Kaufpreis" von S 4,062.500,--. Nach Punkt II. der Vertragsurkunde bezog sich dieser "Kaufpreis" sowohl auf das "unbewegliche" Kapitalkonto wie auch auf alle Gewinn- und Verlustverrechnungskonten des Übergebers und enthielt die Abgeltung der bis zum Stichtag 20. Oktober 1991 angefallenen stillen Reserven.

Das Finanzamt bemaß die Rechtsgebühr im Sinne des § 33 TP 16 Abs. 1 Z. 1 lit. c GebG 1957 nach dem anteiligen Einheitswert des Betriebsvermögens, der zuletzt zum 1. Jänner 1989 mit S 16,516.449,-- festgestellt worden war.

In der Berufung gegen den Gebührenbescheid wurde vorgebracht, im Einheitswertanteil zum 1. Jänner 1989 sei ein Darlehen der A. AG in Höhe von S 15,343.867,12 enthalten, welches nicht übertragen worden sei. Nach Abzug dieses Darlehens vom Einheitswertanteil verbleibe ein Betrag von S 1,172.581,88. Da dieser Betrag niedriger sei als das Entgelt von S 4,062.500,--, sei die Gebühr vom Entgelt zu ermitteln.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung "teilweise Folge gegeben" und die Rechtsgebühr - entsprechend dem zwischenzeitig erlassenen Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 1991 - mit 2 % des anteiligen Einheitswertes zum 1. Jänner 1991, das waren S 8,661.042,--, bemessen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte

die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Überlassung eines Geschäftsanteiles von einem Gesellschafter an einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten unterliegt gemäß § 33 TP 16 Abs. 1 Z. 1 lit. c GebG 1957 einer Rechtsgebühr in Höhe von 2 v.H. vom Entgelt, MINDESTENS aber vom Wert des Gesellschaftsanteils.

Im Beschwerdefall hat das Entgelt für die Übertragung des Anteils an einer offenen Handelsgesellschaft S 4,062.500,-- betragen. Der Wert dieses Gesellschaftsanteils - das ist der im Verfahren über die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens der Gesellschaft bestimmte anteilige Wert (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 20. Jänner 1992, 90/15/0139) - betrug zum 1. Jänner 1991 S 8,661.042,--. Daraus folgt, daß die belangte Behörde im Beschwerdefall zutreffend den Wert des Gesellschaftsanteils als Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsvertragsgebühr angesetzt hat. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach auf Änderungen im Betriebsvermögen der Gesellschaft, die zwischen dem Zeitpunkt, auf den der Einheitswert festgestellt wurde, und dem Zeitpunkt der Anteilsübertragung eingetreten sind, nicht Rücksicht genommen werden kann (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 18. Dezember 1989, 88/15/0119, und vom 29. Jänner 1990, 87/15/0137).

Bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft sind auch Guthaben auf einem für den Gesellschafter geführten Konto, das reinen Forderungscharakter aufweist, mitzuerfassen (vgl. Twaroch-Frühwald-Wittmann, Kommentar zum BewG2, 321). Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der Ergebnisse der Einheitsbewertung ist es nicht möglich, in den Fällen, in denen wie hier die Gesellschaftsvertragsgebühr vom (anteiligen) Einheitswert zu bemessen ist, ein solches Guthaben - das an sich nicht zum Geschäftsanteil des Gesellschafters gehört (vgl. das Erkenntnis vom 11. März 1982, 81/15/0025) - aus der Gebührenbemessungsgrundlage auszuscheiden (vgl. das Erkenntnis vom 8. März 1984, 83/15/0076).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung im Hinblick auf die durch die bisherige Rechtsprechung klargestellte Rechtsfrage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160066.X00

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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