RS Vwgh 1995/5/31 94/16/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §186 Abs3;
BewG 1955 §1 Abs2;
GebG 1957 §26;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/16/0270 E 31. Mai 1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/31 94/16/0141 1

Stammrechtssatz

Dann, wenn das Entgelt hinter dem Wert des Geschäftsanteils zurückbleibt, ist nach § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG die Gebühr vom Wert des Gesellschaftsanteils zu berechnen. Als Wert des Gesellschaftsanteiles ist gemäß § 26 GebG iVm § 1 Abs 2 BewG der anteilige, zum vorhergehenden 1.Jänner festgestellte bzw fortgeschriebene Einheitswert des Betriebsvermögens ohne Berücksichtigung des Umstandes anzusetzen, daß darin auch Anteile des Einheitswertes für Betriebsgrundstücke enthalten sind, weil im Falle der Überlassung eines Gesellschaftsanteiles nach § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG ein solcher Anteil als unteilbares Ganzes, als als "komplexes Recht" übertragen wird (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, zweiter Teil, § 33 TP 16 GebG, Seite 66/6W). Da als Wert eines solchen Gesellschaftsanteiles gemäß § 26 GebG iVm § 1 Abs 2 BewG der im Verfahren über die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens der Gesellschaft gemäß § 186 Abs 3 BAO bestimmte anteilige Wert anzusetzen ist, kann auf Änderungen im Betriebsvermögen der Gesellschaft, die zwischen dem Zeitpunkt, auf den der Einheitswert festgestellt wurde, und dem Zeitpunkt der Anteilsübertragung eingetreten sind, nicht Rücksicht genommen werden (Hinweis E 29.1.1990, 87/15/0137; E 30.5.1994, 93/16/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160238.X06

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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