RS Vwgh 1995/6/9 95/02/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung

Norm

AHG 1949 §11;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/22 88/05/0269 3

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist im Verfahren nach § 11 AHG zwar an die Anfechtungserklärung des Gerichtes gebunden, soweit es den Beschwerdegegenstand betrifft, nicht aber an die geltend gemachten Beschwerdegründe. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher im Lichte der Rechtsausführungen und Sachverhaltsfeststellungen im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich ohne Bindung an die Rechtsanschauung der Gerichte zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die Subsumtionsfrage zutreffend gelöst hat.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020128.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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