TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/22 88/05/0269

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
L82259 Garagen Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung;

Norm

AHG 1949 §11;
BauO Wr §103 Abs1;
BauO Wr §104 Abs1;
BauO Wr §128 Abs3;
BauO Wr §67 Abs1;
BauO Wr §97;
B-VG Art131 Abs2;
GaragenG Wr 1957 §1 Abs2;
GaragenG Wr 1957 §15;
GaragenG Wr 1957 §2 Abs2;
GaragenG Wr 1957 §2 Abs3;
GaragenG Wr 1957 §6 Abs1;
GaragenG Wr 1957 §7;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde (den Antrag) des Landesgerichtes für ZRS. Wien vom 21. Dezember 1988, GZ. 52c Cg 1069/88, betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 20. November 1970, GZ. MA 35-Bg/X/44/70 (weitere Parteien des Verfahrens gemäß § 64 VwGG: 1. G in Wien, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in Wien, 2. Magistrat der Stadt Wien und

3. Bundeshauptstadt Wien, beide vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 1988 hat das Landesgericht für ZRS. Wien unter Hinweis auf die Vorschrift des § 11 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes den Antrag gestellt, der Verwaltungsgerichtshof möge die Rechtswidrigkeit des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 20. November 1970, GZ MA 35-Bg/X/44/70, feststellen. Begründend heißt es, der Oberste Gerichtshof habe in seinem Aufhebungsbeschluß vom 23. September 1987, GZ 52c Cg 1069/88-76, ausgeführt, daß eine Beurteilung der im gegenständlichen Fall zu erörternden Rechtsfragen, insbesondere jene der Unvertretbarkeit baubehördlicher Handlungen, nur dann einwandfrei möglich sei, wenn die maßgebliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der genannten baubehördlichen Benützungsbewilligung, deren Rechtmäßigkeit dem Obersten Gerichtshof bedenklich und überprüfungsbedürftig erschiene, bekannt sei. Das antragstellende Gericht hat den Akt des Amtshaftungsverfahrens vorgelegt, die Stadt Wien (als Partei des Amtshaftungsverfahrens) hat nach einer Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 65 Abs. 3 VwGG die einschlägigen Aktenteile, soweit sie nicht bereits Teil des Gerichtsaktes waren, vorgelegt.

2. Zunächst läßt sich das dem Amtshaftungsverfahren zugrunde liegende Verwaltungsgeschehen wie folgt zusammenfassen:

2.1. Am 16. Jänner 1969 beantragte - im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Stadt Wien - die Magistratsabteilung 24 bei der für Baurechtsangelegenheiten zuständigen Magistratsabteilung 35 eine Baubewilligung für den städtischen Wohnhausneubau 10, Per-Albin-Hansson-Siedlung Ost, dritter Bauteil. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. Februar 1969 wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 21. April 1969 die Baubewilligung erteilt. Die einen Bestandteil dieses Bescheides bildende Baubeschreibung enthält die Aussage, daß nördlich der neungeschoßigen Stiegenhäuser ein zweigeschoßiger Einstellplatz für 114 Pkw-Stellplätze hergestellt werde. Die ebenfalls einen Bestandteil des Bescheides bildenden "Vorschreibungen" stehen mit dem Gegenstand dieses Verfahrens nicht in Verbindung. Als gesetzliche Grundlage wird § 70 der Bauordnung für Wien angeführt, die - für das gegenständliche Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht einschlägigen - Bedingungen wären in der Bauordnung für Wien und deren Nebengesetzen begründet.

2.2. Im Bauakt erliegt weiters die einen Bestandteil des Baubewilligungsantrages bildende "Baubeschreibung" des Dipl.-Ing. Dr. K, in der es zu "Konstruktion und Ausführung" u. a. wie folgt lautet:

"1)

OBERGESCHOSS

Vorgesehen ist eine Stahlbetonkonstruktion des Obergeschoßes, bestehend aus Säulen im Abstand von 6,90 m in der Längsrichtung und 9,40 m in der Querrichtung, auf denen eine punktgestützte Kassettendecke aus Dichtbeton in B 300 aufliegt, aus deren Flächentragwirkung die geringe und unterzugslose Konstruktionshöhe von h = 26 cm möglich ist. Die Decke ist für eine Befahrung durch bis zu 3,5 t schwere Schnellaster vorgesehen.

a)

AUFBETON

Die Aufbetonkonstruktion besteht aus einer Haftschlemme zum Zweck der Porenverschließung, Dichtheit und starren Verbindung des 3 cm starken Estriches mit dem Unterbau. Die Druckfestigkeit des Estriches beträgt im Fahrbahnbereich 650 kg/cm2, im Bereich der Abstellfläche 450 kg/cm2. Er wird als Durocret-Hartbetonestrich, bestehend aus Tragschicht und Verschleißschicht ausgebildet, der sowohl benzin- wie säurefest ist."

Weitere für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof verwertbare Darstellungen finden sich nicht.

2.3. Vor der Erteilung der Benützungsbewilligung wurde am 14. Dezember 1970 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde die Feststellung getroffen, daß der zufolge dem Bescheid vom 21. April 1969 bewilligte Neubau ordnungsgemäß ausgeführt war. Darauf gestützt wurde mit dem in Prüfung gezogenen Bescheid die Benützungsbewilligung gemäß § 128 der Bauordnung für Wien im Nachtrag zu anderen Benützungsbewilligungen erteilt. Begründend heißt es, die Bauführung habe nach dem Ergebnis des Augenscheines den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß die Stadt Wien - bereits im Zuge des Amtshaftungsverfahrens - anläßlich der Urkundenübermittlung bekanntgegeben hat, daß insgesamt fünf Benützungsbewilligungen vorlägen. Vier von diesen Benützungsbewilligungen seien als Teilbenützungsbewilligungen anzusehen, welche das gegenständliche Parkdeck nicht ausdrücklich erwähnten. Die fünfte Benützungsbewilligung mit der gegenständlichen G-Zl. sei ausdrücklich als "restliche Benützungsbewilligung" bezeichnet. Wenn auch das Parkdeck nicht separat angeführt sei, so beziehe sich die restliche Benützungsbewilligung naturgemäß auf alle von den bisherigen Bewilligungen nicht erfaßten Bauteile. Sie beziehe sich daher auch auf das gegenständliche Parkdeck.

3. Aus dem Amtshaftungsverfahren ist aus der Sicht der vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmenden Bescheidprüfung folgendes festzuhalten:

3.1. Mit einer beim antragstellenden Gericht am 4. Oktober 1982 protokollierten Amtshaftungsklage machte G Ansprüche gegen die Stadt Wien geltend. In der Nacht vom 7. auf den 8. Oktober 1979 sei in der Garage der Wohnsiedlung Per-Albin-Hansson-Ost, 1100 Wien, Alaudagasse 19, also in einem von der Stadt Wien erbauten Haus, ein Brand mit beträchtlichem Sachschaden entstanden. Das Feuer habe von einem unzulässigerweise in der Tiefgarage abgestellten Moped seinen Ausgang genommen und hätte in der Folge unter anderem den Wagen des Klägers ergriffen und vollständig zerstört. Der Brand habe deshalb auf den Wagen des Klägers übergreifen können, weil die Tiefgarage mit leicht entflammbarem Material, nämlich mit Styropor, ausgelegt gewesen sei. Diese - vom Kläger näher dargestellte - Gestaltung widerspräche verschiedenen Bestimmungen des Wiener Garagengesetzes, welches für Wände und Decken feuerbeständige Materialien vorschreibe. Die Stadt Wien lehne jegliche Haftung ab, weil das Gebäude von der zuständigen Behörde genehmigt worden sei, insbesondere sei die Benützungsbewilligung erteilt worden.

3.2. Das antragstellende Gericht gab mit Urteil vom 1. September 1986 der Amtshaftungsklage teilweise statt. Aus der Urteilsbegründung ist insbesondere die rechtliche Beurteilung des - unter Heranziehung eines Sachverständigenbeweises - erhobenen Sachverhaltes hervorzuheben. Näherhin heißt es zum behaupteten rechtswidrigen Verhalten von Organen der Stadt Wien, dieses sei wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 2 Abs. 3 und 4 des Wiener Garagengesetzes (LGBl. Nr. 22/1957) wären Garagen Räume, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind. Einstellplätze wären unbebaute oder mit Schutzdächern versehene, nicht dem öffentlichen Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind. § 7 des Wiener Garagengesetzes bestimme, daß Wände und Decken von Kleingaragen feuerhemmend, die von Mittel- und Großgaragen feuerbeständig sein müssen. Für Einstellplätze existiere eine derartige Bestimmung nicht. Die Beantwortung der Frage, ob es sich beim gegenständlichen Bauwerk um einen Einstellplatz oder um eine Garage handelte, könne jedoch dahingestellt bleiben: § 1 Abs. 2 leg. cit. bestimme, daß für die Anlagen zum Einstellen von Fahrzeugen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien gelten, soweit das Garagengesetz keine abweichenden Vorschriften enthalte. § 104 Abs. 1 der Bauordnung für Wien bestimme, daß die Dacheindeckung (Dachhaut mit Schalung oder Lattung) gegen Flammeneinwirkung ausreichend widerstandsfähig sein müsse, die Dachhaut müsse überdies aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein. Da es sich bei der Überdachung der gegenständlichen Flächen zweifellos um ein Dach im Sinne der Bauordnung für Wien handelte, sei das Vorhandensein von Styroporplatten, die leicht entflammbar seien, auch dann rechtswidrig, wenn es sich um einen Einstellplatz und nicht um eine Garage handelte. Die Erteilung der Benützungsbewilligung für dieses Bauwerk, ohne daß Veranlassungen getroffen worden wären, dieses Material zu entfernen, hätte somit zweifellos ein rechtswidriges und jedenfalls fahrlässiges Verhalten von Organen der beklagten Partei im Sinne des § 1 AHG dargestellt. Daraus folge die Haftung der beklagten Partei im zugesprochenen Umfang.

3.3. Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien die Berufung. Die beklagte Partei machte dabei insbesondere unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht geltend: Bei der gegenständlichen Konstruktion handelte es sich um eine bauliche Anlage, die aber - da nicht raumbildend - keine Garage darstelle. Garagen wären nach der Definition des Wiener Garagengesetzes Räume, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt seien. Da keine Garage vorliege, wären die besonderen Vorschriften im Wiener Garagengesetz, die an Garagen gestellt werden, nicht auf die gegenständliche bauliche Anlage anzuwenden. Die Rechtsmeinung, daß die Decke, auf welcher die Fahrzeuge des Obergeschoßes stehen, ein Dach im Sinne des § 104 Abs. 1 der Bauordnung für Wien sei, wäre rechtlich falsch. Nach bautechnischer Definition könne die sogenannte Decke über dem unteren Geschoß niemals ein Dach sein, da ihre Aufgabe nicht darin bestünde, einen Raum gegen Witterungseinflüsse von außen zu schützen. Vielmehr sei es Aufgabe der "Decke", die Ableitung von auftretenden Lasten zu gewährleisten (die Ableitung der aufgefahrenen Fahrzeuge). Es sei ohne weiteres denkbar, daß diese "Decke" aus Gitterrosten ausgebildet sein könnte, die eben so dimensioniert werden müßten, daß die Last der Kraftfahrzeuge getragen wird. Daß diese "Decke" nicht den Sinn habe, die Kraftfahrzeuge vor Witterungseinflüssen zu schützen, ergebe sich auch daraus, daß die im Obergeschoß stehenden Kraftfahrzeuge keine solche Decke über sich hätten und der freien Witterung ausgesetzt seien. Dazu komme noch die Überlegung, daß zwar im § 104 der Bauordnung für Wien davon die Rede sei, daß eine Dacheindeckung auch gegen Flammeneinwirkung ausreichend widerstandsfähig sein müsse, das Erstgericht daraus aber fälschlich schließe, daß ein Dach überhaupt keine brennbaren Teile enthalten könne. Der verlangte Schutz könne aber nur gegen Einwirkungen von außen verlangt werden. Brenne das Haus von innen, so schütze kein Dach. Weiters wird darauf hingewiesen, daß es sich auch nicht um eine Decke im Sinne des § 103 der Bauordnung für Wien handelte, da sich die dort angeführten Decken auf Gebäude bezögen, während die vorliegende Konstruktion in einer nicht raumbildenden baulichen Anlage installiert sei. Man könne die gegenständliche Decke eher mit einer Brücke vergleichen, auf welcher die im Oberstock abgestellten Autos aufführen. Vorsichtshalber wird noch vorgebracht, daß auch allenfalls festgestellte Mängel die Erteilung der Benützungsbewilligung nicht hinderten, wenn diese Mängel keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen mit sich brächten. Mängel, die nur eine allfällige Gefährdung von Sachen mit sich brächten, verhinderten die Erteilung der Benützungsbewilligung nicht.

3.4. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 16. Februar 1987 wurde der Berufung der beklagten Partei Folge gegeben und das angefochtene Urteil so abgeändert, daß das Klagebegehren abgewiesen wurde. In dem hier wesentlichen Begründungszusammenhang heißt es, während § 7 des Wiener Garagengesetzes für die Wände und Decken von Garagen zumindest feuerhemmende Eigenschaften verlange, schreibe der auch für Einstellplätze geltende § 6 Abs. 1 für eine solche Anlage unter anderem nur vor, daß eine Gefährdung ihrer Benützer durch Brand nicht zu erwarten ist. Zutreffend habe die beklagte Partei darauf hingewiesen, daß darunter jene Ausstattung fiele, die im Zusammenhang mit relativ geringfügigen Zündquellen (weggeworfenen Zigaretten, beim Hantieren mit offener Flamme und ähnlichem) ein rasches Entstehen eines nicht sofort beherrschbaren Brandes befürchten ließe. Nach den unbekämpften Feststellungen sei aber zunächst das Motorrad in Brand geraten. Erst nachdem sich dieser Brand derartig ausgebreitet hätte, daß sich auch das in über 2 m Höhe an der Decke angebrachte Styropor entzünden hätte können, sei dieses in den Brandablauf miteinbezogen worden. Unter diesen Umständen ginge aber vom Styropor an der Decke keine "Brandgefahr" im Sinne des § 6 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes aus. Es könne daher dahingestellt bleiben, bei welcher Temperatur das Styropor zündete und ob es längerdauernd den Flammen ausgesetzt sein müsse, um im entscheidenden Ausmaß an der Vergrößerung des Brandschadens (nicht nur der Qualmentwicklung) beteiligt gewesen zu sein. Der Anspruch nach dem AHG sei durch den Schutzzweck der für die Erteilung der Benützungsbewilligung maßgeblichen Bestimmungen begrenzt. Auch für Einstellplätze sähe das Wiener Garagengesetz Schutzdächer vor, ohne an deren Ausführung über die im § 6 Abs. 1 hinausgehende Anforderungen zu stellen. An die Deckenausschalung des Untergeschoßes könnten demnach auch keine strengeren Anforderungen als an diese Schutzdächer gestellt werden.

3.5. Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision der klagenden Partei, in der unter anderem unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht geltend gemacht wurde. Das Berufungsgericht übersehe, daß Einstellplätze nach § 2 des Wiener Garagengesetzes unbebaute oder bloß mit Schutzdächern versehene Flächen wären, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt seien. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß bei einem Bauwerk mit einem teilweise unter dem Niveau liegenden Untergeschoß, das überdies auf beiden Längsseiten begrenzt sei und dessen Dach gleichzeitig die Bodenfläche des ebenfalls mit einer Decke ausgestatteten Obergeschoßes bildete, auf dem die Abstellung von Kraftfahrzeugen vorgesehen sei, weder von einer unbebauten Fläche noch von einem bloßen Schutzdach gesprochen werden könne. Das Brandobjekt werde als "Palettengarage" bezeichnet und ganz allgemein als Garage beurteilt. Im vorliegenden Fall sei die Abdeckung eine Kassettendecke gewesen, die selbst der Abstellung von Kraftfahrzeugen diente und ebenfalls mit einer Kassettendecke versehen sei. Die über dem Untergeschoß errichtete Kassettendecke verlangte daher eine Konstruktion, die weit über den bloßen Schutz der im Untergeschoß abgestellten Fahrzeuge hinausginge. Sei aber das Bauwerk nicht als "Einstellplatz" zu qualifizieren, so könnten nur jene Vorschriften dieses Gesetzes zur Anwendung kommen, die sich auf Garagen bezögen. Ein Garagendeck, wie das vorliegende, stünde daher zumindest bezüglich der Anwendung des Wiener Garagengesetzes einer Garage gleich.

Von dieser Erwägung abgesehen habe das Berufungsgericht zu Unrecht vom Brandobjekt nur jene Ausstattung verlangt, die eine Gefährdung ihrer Benützer durch Brand nicht erwarten ließ. Der vorliegende Fall - und die Gefahr eines Brandes größeren Umfanges - erweise die Erforderlichkeit einer Ausstattung, wie sie für Garagen vorgesehen sei.

3.6. In ihrer Revisionsbeantwortung wies die beklagte Partei insbesondere darauf hin, daß es nicht darauf ankomme, wie die Anlage bezeichnet werde, sondern wo sie nach der gesetzlichen Definition einzuordnen sei. Garage sei ein Einstellraum, ein Raum sei schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch von allen Seiten abgeschlossen bzw. abschließbar. Das untere Geschoß habe aber keine Begrenzung. Die klagsgegenständliche Anlage könne nur als Summierung von Einzelstellplätzen angesehen werden. Das sogenannte "Dach" der unteren Plätze habe keineswegs die Funktion eines Daches, sondern bildete den Boden für die oberen Einstellplätze. Der Unterschied hinsichtlich des Brandschutzes nach § 6 und nach § 7 des Wiener Garagengesetzes sei evident. Nach § 6 müsse jede Anlage so beschaffen sein, daß eine Gefährdung ihrer Benützer durch Brand ausgeschlossen ist, d.h. vom Einstellplatz selbst dürfe keine Brandwirkung ausgehen. Wenn es im § 7 hieße, daß bei Garagen feuerhemmende Decken vorhanden sein müßten, so ergebe sich im Gegenschluß daraus, daß dies bei bloßen Abstellplätzen nicht gefordert sei. Im gegenständlichen Fall sei ein eingestelltes Moped primär in Brand gesetzt worden, mit Recht habe daher das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß von der Styropordecke keine unmittelbare Gefahr ausgehen könne.

3.7. Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 23. September 1987 wurde der Revision teilweise Folge gegeben, das Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

In seiner Begründung folgt der Oberste Gerichtshof zunächst der Auffassung des Berufungsgerichtes insoweit, als es sich bei dem Bauwerk nicht um eine Garage, sondern um einen Einstellplatz handelte. Das Bauwerk könne nur dann als Garage beurteilt werden, wenn, wie sich deutlich aus der Bestimmung des § 15 des Wiener Garagengesetzes, der Regelung über Türen und Fenster, ergebe, ein völlig umschlossener Raum bestünde, was aber nicht der Fall sei. Nach § 6 des Wiener Garagengesetzes müsse jede Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen so beschaffen sein, daß eine Gefährdung ihrer Benützer, der Bewohner derselben Liegenschaft oder der Nachbarn durch Brand nicht zu erwarten sei.

Da der Oberste Gerichtshof die Frage bejaht, daß auch der Benutzer vom Schutzzweck der hier anzuwendenden baurechtlichen Normen erfaßt sei, wird in weiterer Folge im wesentlichen ausgeführt, daß die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde abhängig sei, über die noch kein Erkenntnis des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Hielte das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so habe es, sofern das Klagebegehren nicht gemäß § 2 Abs. 2 AHG abzuweisen sei, die Frage der Rechtswidrigkeit nicht, wie es das Erstgericht getan hat, selbst zu beurteilen, sondern gemäß § 11 Abs. 1 AHG das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Dies bedeute allerdings nicht, daß das Gericht immer dann, wenn der Kläger seine Klage aus der Rechtswidrigkeit eines Bescheides ableitet, das Verfahren sofort zu unterbrechen habe. Es könne vielmehr zunächst prüfen, ob überhaupt ein Schaden eingetreten sei, ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem allenfalls rechtswidrigen Bescheid und dem eingetretenen Schaden fehle und ob dem Organ überhaupt ein Verschulden zur Last fallen könne. Es habe aber auch selbständig zu prüfen, ob Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden, da das Gericht den Verwaltungsgerichtshof nur anrufen muß, wenn es den Bescheid für rechtswidrig hält, also die Auffassung des Klägers teilt. Das Berufungsgericht habe den Bescheid der Baubehörde nicht für rechtswidrig gehalten. Seine Auffassung, daß unter die Prüfungspflicht der Baubehörde nur jene Ausstattung falle, die im Zusammenhang mit relativ geringfügigen Zündquellen ein rasches Entstehen eines nicht sofort beherrschbaren Brandes befürchten ließe, hält der Oberste Gerichtshof für nicht unbedenklich und daher einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof bedürftig. Die selbständige Prüfung durch das Gericht dürfe also - so der Oberste Gerichtshof - nicht so weit gehen, daß es auch möglicherweise von weiteren Tatsachenfeststellungen abhängige Grenzfragen, deren Beurteilung in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes falle, abschließend selbständig als Vorfragen löse. Es sei aber keineswegs fernliegend, daß die Baubehörde auch Baumaßnahmen zu beanstanden habe, die zwar nicht die Entstehung, aber doch die Ausdehnung eines Brandes erleichterten und die Benützer und ihre Sachen gefährdeten. Eine Haftung der beklagten Partei komme allerdings nur in Betracht, wenn die von ihren Organen vertretene Rechtsauffassung bzw. die Nichtbeanstandung der Belassung der Styroporplatten unvertretbar wäre. Die Frage der Unvertretbarkeit sei zwar eine solche des Verschuldens, die vom Gericht zu prüfen sei, aber gerade in einem Fall wie dem vorliegenden ließe sich diese nur dann einwandfrei beurteilen, wenn die maßgebliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt sei.

3.8. In Bindung an diesen Beschluß erging zunächst ein Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. Juni 1988 und weiter der dem gegenständlichen Antrag des Landesgerichtes für ZRS. Wien zugrunde liegende Beschluß dieses Gerichtes vom 18. November 1988.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 13. Mai 1968, Zl. H 1/66; vgl. in diesem Zusammenhang weiters VfSlg. 8202/1977) ist der Antrag des Zivilgerichtes gemäß § 11 AHG als Beschwerde im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG aufzufassen. Im Falle der Stattgebung der Beschwerde hat der Gerichtshof die Rechtswidrigkeit des Bescheides festzustellen, andernfalls ist die Beschwerde abzuweisen. Gemäß § 11 AHG kann das Gericht nicht schon dann einen Antrag an den Verwaltungsgerichtshof auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides stellen, wenn diese Rechtsfrage als Vorfrage in einem Amtshaftungsverfahren auftritt, sondern erst unter der weiteren Bedingung, daß das antragstellende Gericht den Bescheid für rechtswidrig hält. Der Verwaltungsgerichtshof geht zunächst davon aus, daß der Antrag des Landesgerichtes für ZRS. Wien und der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 23. September 1987, auf den das antragstellende Gericht verweist, als eine einheitliche Beschwerde im Sinne des § 11 AHG anzusehen sind.

In inhaltlicher Hinsicht kann sich der Verwaltungsgerichtshof freilich nicht vorbehaltlos den Erwägungen des Obersten Gerichtshofes anschließen, die selbständige Prüfung durch das Gericht könne nicht so weit gehen, daß es auch möglicherweise von weiteren Tatsachenfeststellungen abhängige Grenzfragen, deren Beurteilung in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fiele, abschließend selbständig als Vorfrage löst. Abgesehen davon, daß der Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Verfahren grundsätzlich an den von der Verwaltungsbehörde angenommenen Sachverhalt gebunden ist (§ 70 i.V.m. § 41 Abs. 1 VwGG), kommt dem Gericht des Amtshaftungsverfahrens nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sehr wohl die Zuständigkeit zu, auch verwaltungsrechtliche "Grenzfragen", deren Beurteilung ansonsten in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fiele, selbständig zu lösen. Allein dann, wenn das antragstellende Gericht der begründeten Auffassung ist, daß der zugrunde liegende Bescheid einer Verwaltungsbehörde rechtswidrig ist, ergibt sich die verfahrensrechtliche Konsequenz der Befassung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 11 AHG. Mit dieser Konstruktion steht es in einem gewissen Spannungsverhältnis, wenn der Oberste Gerichtshof in dem hier maßgebenden Begründungsteil die die Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides begründende Auffassung als "keineswegs ferneliegend" beurteilt. Da sich der Oberste Gerichtshof aber auch ausdrücklich darauf beruft, daß das Gericht den Verwaltungsgerichtshof nur anrufen müsse, wenn es den Bescheid für rechtswidrig hält, also die Auffassung des Klägers teilt, kann der Verwaltungsgerichtshof den Antrag (die Beschwerde) des Landesgerichtes für ZRS. Wien in verfassungs- und gesetzeskonformer Auslegung insgesamt nur so verstehen, daß sich das antragstellende Gericht die vom Obersten Gerichtshof in Erwägung gezogene Auslegung der maßgebenden Bestimmungen zu eigen macht und die Beschwerde damit begründet.

2. Die maßgebende Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des in Prüfung stehenden Bescheides ergibt sich aus der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, in der Fassung der Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 28/1956 und dem Wiener Garagengesetz, LGBl. Nr. 22/1957.

Die primär einschlägigen Bestimmungen lauten:

BAUORDNUNG FÜR WIEN.

"Prüfung des Bauvorhabens.

§ 67. (1) Das Bauvorhaben ist dahin zu überprüfen, ob der geplante Bau den Bestimmungen dieser Bauordnung und den auf Grund der Bauordnung erlassenen Verordnungen, insbesondere den Anforderungen der Festigkeit, der Gesundheit und der Feuersicherheit, sowie den schönheitlichen und sonstigen öffentlichen Rücksichten entspricht. ..."

"Allgemeine Vorschriften.

§ 97. (1) Bauliche Anlagen sind in allen Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften aus solchen Baustoffen herzustellen, die den geltenden Vorschriften entsprechen.

(2) Durch Verordnung der Landesregierung sind zu regeln:

die Vorschriften über die Baustoffe und deren zulässige Inanspruchnahme, über Mauerstärken, über Wärmeschutz, über die zulässige Belastung des Baugrundes und die den Berechnungen zugrunde zu legenden Eigengewichte und Belastungen der Baukonstruktionen sowie über die Anforderungen an feuerbeständige und feuerhemmende Bauteile und über besondere Konstruktionen. Durch Verordnung des Magistrates können überdies neue Baustoffe und neue Bauarten für bestimmte Zeit, höchstens jedoch auf die Dauer von zwei Jahren, erforderlichenfalls mit Beschränkung auf bestimmte Verwendungsarten, zugelassen werden. Solche Baustoffe und Bauarten gelten nach Maßgabe der Zulassung als den Erfahrungen der technischen Wissenschaften entsprechend. Diese Verordnungen sind im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Nach den gleichen Grundsätzen und mit der gleichen Rechtswirkung können durch Verordnung der Landesregierung oder des Magistrates Normen im Sinne des Normengesetzes (BGBl. Nr. 64/1954) anerkannt werden.

(3) Die Wahl der Baustoffe bleibt innerhalb der gesetzlichen Vorschriften dem Bauherrn freigestellt. Jedoch kann die Zulässigkeit der Wiederverwendung alter Baustoffe durch die Baubehörde an den Nachweis der Eignung in statischer und gesundheitlicher Hinsicht gebunden werden.

..."

"Benützungsbewilligung.

§ 128. (1) Neu-, Zu- und Umbauten dürfen vor Erteilung der Benützungsbewilligung nicht benützt werden; vom Erfordernis der Benützungsbewilligung kann Abstand genommen werden, wenn außer Zweifel steht, daß eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu besorgen ist. Bei Bauabänderungen ist eine Benützungsbewilligung nur dann erforderlich, wenn sie in der Baubewilligung ausdrücklich vorgeschrieben wurde.

...

(3) Über das Ansuchen ist binnen einer Woche ein Augenschein anzuordnen. Hiebei ist die planmäßige Ausführung, die ordnungsgemäße Vornahme der während der Bauführung vorgeschriebenen technischen Überprüfungen, die Erfüllung der Vorschriften dieser Bauordnung und der sonstigen dem Bauwerber auferlegten Verpflichtungen sowie der gesundheitliche, feuer- und sicherheitspolizeiliche Zustand des vollendeten Baues, bei Aufenthaltsräumen überdies die genügende Austrocknung des Mauerwerkes und des Verputzes festzustellen. Zum Augenschein sind Bauwerber, Planverfasser und Bauführer zu laden.

...

(5) Bei nicht anstandslosem Ergebnis des Augenscheines ist die Benützungsbewilligung zu versagen oder bedingungsweise zu erteilen. Keinesfalls aber darf die Benützungsbewilligung bedingungsweise erteilt werden, soweit die Bedingungen Maßnahmen betreffen, durch die der einwandfreie gesundheits-, feuer- oder sicherheitspolizeiliche Zustand erst hergestellt werden soll. Die Benützungsbewilligung darf von der Fertigstellung der Ausstattungsarbeiten (Anstrich, Malerei, Zieraten u.dgl.) nicht abhängig gemacht werden. Bei Wohnungen ist die Benützungsbewilligung für die ganze Wohnung zu versagen, wenn sie für einen Teil versagt werden muß.

..."

WIENER GARAGENGESETZ.

"I. Abschnitt: Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Einteilung.

Anwendungsbereich.

§ 1. (1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und Tankanlagen.

(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 bezeichneten Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.

...

Begriffsbestimmungen und Einteilung.

§ 2. (1) Unter dem Einstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne dieses Gesetzes wird jedes Abstellen betriebsbereiter Kraftfahrzeuge auf anderen als öffentlichen Verkehrsflächen über die zum Aus- und Einsteigen oder zum Be- und Entladen erforderliche Zeit hinaus verstanden. Ein Kraftfahrzeug gilt im Sinne dieses Gesetzes als nicht betriebsbereit, wenn die Treibstoffbehälter entleert und die Batterien ausgebaut sind.

(2) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind Garagen (Einstellräume) oder Einstellplätze samt den dazugehörigen Nebenanlagen.

(3) Garagen (Einstellräume) sind Räume, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.

(4) Einstellplätze sind unbebaute oder mit Schutzdächern versehene, nicht dem öffentlichen Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.

(5) Stellplatz heißt jene Teilfläche einer Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, die dem Abstellen des einzelnen Kraftfahrzeuges einschließlich des Öffnens der Türen, der Kofferräume oder der Motorhaube dient.

...

(8) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen werden nach der Bodenfläche der Einstellplätze und der Garagen einschließlich ihrer brandgefährdeten Nebenräume unterschieden in:

a)

Kleinanlagen bis 100 m2;

b)

Mittelanlagen über 100 m2 bis 1000 m2;

c)

Großanlagen über 1000 m2.

...

III. Abschnitt: Bauvorschriften.

1. Teil.

Gemeinsame Bestimmungen für Einstellplätze, Garagen und Tankanlagen.

Allgemeine Bauvorschriften.

§ 6. (1) Jede Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und jede Tankanlage muß so beschaffen sein, daß eine Gefährdung ihrer Benützer, der Bewohner derselben Liegenschaft oder der Nachbarn durch giftige Gase oder Dämpfe, durch Brand oder durch Explosion sowie eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Bewohner derselben Liegenschaft oder der Nachbarn durch Lärm, üblen Geruch oder Erschütterung nicht zu erwarten sind.

(2) Im besonderen gelten hinsichtlich der Bauanlage die Vorschriften der §§ 7 bis 25.

Schutzabstände.

§ 7. (1) Garagen, Einstellplätze und Tankanlagen müssen von anlagefremden Baulichkeiten oder Bauteilen allseitig nachstehende Mindestabstände (Schutzabstände) aufweisen, sofern nicht die Vorraussetzungen des Abs. 4 vorliegen:

a)

Garagen samt ihren brandgefährdeten Nebenräumen 5 m;

b)

Einstellplätze für Personenkraftwagen oder Krafträder 1.50 m;

c)

Einstellplätze für sonstige Kraftfahrzeuge 2,50 m;

d)

oberirdische Tankanlagen (§ 24) für Treibstoffe

mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C 10 m;

e)

Zapfstellen (§ 25) für Treibstoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C 2 m.

(2) Bei Großanlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen kann die Behörde unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse je nach den Gefahren und Nachteilen, die durch den Betrieb zu erwarten sind, die Bewilligung im Einzelfalle von der Einhaltung eines größeren Schutzabstandes oder von einer besonderen baulichen Ausgestaltung der Anlage abhängig machen, bei Mittelanlagen aus Gründen des Brandschutzes von einer besonderen Ausgestaltung ihrer Wände und Decken einschließlich der Tore, Türen und Fenster.

(3) Auf den Schutzabstand werden Nachbargründe insolange angerechnet, als deren Freihaltung von Baulichkeiten und feuergefährlichen Lagerungen sichergestellt ist, weiters Wasserflächen, Straßen- und Gleisanlagen insolange und insoweit, als der Verfügungsberechtigte zustimmt und Belange des Brandschutzes nicht entgegenstehen.

(4) Die Einhaltung eines Schutzabstandes ist bei Garagen und Einstellplätzen insoweit nicht erforderlich, als Kleinanlagen durch feuerhemmende, Mittel- und Großanlagen durch feuerbeständige Wände, Blenden oder Decken gegen anlagefremde Baulichkeiten oder Bauteile abgeschirmt sind. Bei Mittel- und Großanlagen genügen statt feuerbeständiger auch feuerhemmende Decken, wenn es sich nicht um mehrgeschossige oder um Garagen im Kellergeschoß handelt und sich über oder unter die Anlage weder Aufenthaltsräume oder Lagerräume für feuergefährliche Stoffe befinden, noch die Decken über oder unter der Anlage den Öffnungen solcher Lagerräume näher als 5 m liegen. Fenster in Wänden und Oberlichten in Decken bleiben jedenfalls außer Betracht, sofern sie feuerhemmend sind und nicht geöffnet werden können. Tore und Türen von Garagen und deren brandgefährdeten Nebenräumen gelten nicht als ausreichende Abschirmung gegen anlagefremde Baulichkeiten oder Bauteile.

...

3. Teil.

...

Bestimmungen für Garagen.

...

Türen und Fenster, Fluchtwege.

§ 15. (1) Soweit dies aus Gründen des Brandschutzes oder der Verkehrssicherheit erforderlich ist, hat die Behörde zu bestimmen, wieviele Türen und Fenster eine Garage und deren brandgefährdete Nebenräume höchstens aufweisen und wie groß

diese Türen und Fenster höchstens sein dürfen.

..."

3. Der Oberste Gerichtshof ist zunächst davon ausgegangen, daß die gegenständliche Baulichkeit im Sinne des Wiener Garagengesetzes einen "Einstellplatz", aber keine "Garage" darstellt. Damit folgt der Oberste Gerichtshof anscheinend implizit der vom OLG Wien daran geknüpften Folgerung, daß die im § 7, insbesondere Abs. 4, enthaltenen Vorkehrungen für Einstellplätze nicht gelten.

Der Verwaltungsgerichtshof ist im Verfahren nach § 11 AHG zwar an die Anfechtungserklärung des Gerichtes gebunden, soweit es den Beschwerdegegenstand betrifft (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, 128), nicht aber an die geltend gemachten Beschwerdegründe. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher grundsätzlich ohne Bindung an die Rechtsanschauung der Gerichte zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die Subsumtionsfrage zutreffend gelöst hat. Im Lichte der Rechtsausführungen und Sachverhaltsfeststellungen im gerichtlichen Verfahren, die für den Verwaltungsgerichtshof nicht unbeachtlich sein können, besteht aber kein Anlaß, von der Rechtsauffassung abzugehen, daß die §§ 7 Abs. 4 des Wiener Garagengesetzes und 104 Abs. 1 der Bauordnung für Wien auf das gegenständliche Objekt nicht anwendbar sind.

Offensichtlich handelt es sich beim fraglichen Objekt nicht um einen "Raum" im Sinne des § 2 Abs. 3 des Wiener Garagengesetzes, in dem - worauf der Oberste Gerichtshof besonders hinweist - im Sinne des § 15 Abs. 1 leg. cit. Türen und Fenster denkmöglicherweise angebracht werden können, sondern - wie aus dem Einreichplan hervorgeht - um eine "Stellage" von Einstellplätzen. Die beklagte Partei ist im Amtshaftungsverfahren darüber hinaus auch damit im Recht, daß die obere "Abdeckung" der unteren Einstellplätze kein Dach im Sinne des § 7 des Wiener Garagengesetzes oder der §§ 104 Abs. 1 bzw. 103 Abs. 1 der Bauordnung für Wien darstellt.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist aber zu beachten, daß § 7 des Wiener Garagengesetzes in der hier anzuwendenden Stammfassung (anders als in der derzeit geltenden Fassung) die im § 7 Abs. 4 (jetzt korrespondierend: § 7 Abs. 1) enthaltenen feuerpolizeilichen Anforderungen auf "Anlagen" bezogen hat, worunter nach § 2 Abs. 2 leg. cit. sowohl Garagen als auch Einstellplätze fielen. Im Ergebnis kann aus § 7 Abs. 4 bei Beachtung des Sachverhaltes aber dennoch keine Gesetzwidrigkeit der in Prüfung gezogenen Benützungsbewilligung resultieren, da - wiederum im Unterschied zur geltenden Rechtslage - die in dieser Vorschrift genannten Vorkehrungen feuerpolizeilicher Art nur dann zwingend zu befolgen waren, wenn die in den Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Schutzabstände nicht eingehalten werden konnten (bei Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge: 1,50 m von anlagefremden Baulichkeiten). Nach dem im Bauakt erliegenden Lageplan ist dieser Schutzabstand gewahrt, da die Anlage isoliert von den sonstigen Baulichkeiten steht.

4.1. Nach § 128 Abs. 3 der Bauordnung für Wien liegt der Zweck der Durchführung des Augenscheines vor der Erteilung der Benützungsbewilligung zunächst darin, die konsensmäßige Bauführung zu überprüfen. Im Hinblick darauf, daß die einen Bestandteil der Baubewilligung bildende "Baubeschreibung" keine Aussage zur Verwendung von Styropor als Deckenverkleidung trifft und sich die Baubewilligung auf eine Bauführung im Sinne dieser Baubeschreibung bezieht - wobei von hier nicht einschlägigen Auflagen abgesehen werden kann -, erweist sich die Feststellung der Baubehörde anläßlich der mündlichen Verhandlung am 14. September 1970 über die ordnungsgemäße Ausführung des Baues als zutreffend und der auf diese Feststellung gestützte, in Prüfung gezogene Bescheid unter diesem Aspekt nicht als rechtswidrig.

4.2. Im Kern der Begründung des Obersten Gerichtshofes steht aber nicht die Erwägung, daß sich die Erteilung der Benützungsbewilligung im Hinblick auf ihre Relation zur Baubewilligung als rechtswidrig zeige. Der Oberste Gerichtshof stellt offensichtlich darauf ab, daß sich aus § 6 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes in Verbindung mit §§ 67 Abs. 1 und 128 der Bauordnung für Wien ergebe, daß die Baubehörde auch Baumaßnahmen zu beanstanden habe, die zwar nicht die Entstehung, aber doch die Ausdehnung eines Brandes erleichtern und deshalb Benützer und ihre Sachen gefährden. Entscheidend ist daher die Beantwortung der Frage, ob sich aus § 128 Abs. 3 der Bauordnung in Verbindung mit § 6 des Garagengesetzes ableiten läßt, daß die Verwendung von Styropor unzulässig war und die Baubehörde dies anläßlich der mündlichen Verhandlung vor der Erteilung der Benützungsbewilligung hätte beanstanden müssen.

4.3.1. Was zunächst die Vorschriften der Bauordnung für Wien betrifft, so stellt sich aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes die hier maßgebliche Rechtslage so dar, daß in systematischer Hinsicht zwischen jenen Bestimmungen, die sich in allgemeiner Form auf den Brandschutz oder auf die feuerpolizeiliche Sicherheit beziehen und besonderen Anordnungen über den Brandschutz, die qualifiziertere Regelungen über den Brandschutz enthalten, zu unterscheiden ist. Die zuerst genannten Vorschriften haben keinen selbständigen "zusätzlichen" normativen Gehalt, sondern es ergibt sich der Maßstab im einzelnen aus jeweils besonderen baurechtlichen Vorschriften, die den Brandschutz in verschiedenen Zusammenhängen regeln. Die normative Funktion liegt bei den zuerst genannten Bestimmungen "allgemeiner" Art im verfahrensrechtlichen Element, also etwa in der auf die feuerpolizeiliche Gefahrenabwehr gerichteten Überprüfungspflicht der Baubehörde in einem bestimmten Stadium des Bauverfahrens.

In diesem Sinne ist im § 60 Abs. 1 lit. c leg. cit. im Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht von Bauführungen davon die Rede, daß Ergänzungen oder Abänderungen bewilligter Bauvorhaben und Abänderungen bestehender Bauanlagen oder die Instandsetzung beschädigter Baulichkeiten bewilligungspflichtig sind, wenn diese Herstellung von Einfluß auf die "Feuersicherheit" ist. Im § 67 Abs. 1 leg. cit. ist unter dem Titel der "Prüfung des Bauvorhabens" angeordnet, daß das Bauvorhaben dahin zu überprüfen ist, ob der geplante Bau den Bestimmungen dieser Bauordnung und den auf Grund der Bauordnung erlassenen Verordnungen, insbesondere den Anforderungen "der Feuersicherheit" entspricht. Unter den im gegebenen Fall maßgebenden Vorschriften findet sich im § 128 Abs. 3 die Regelung, daß anläßlich des Augenscheines vor Erteilung der Benützungsbewilligung u.a. der "feuerpolizeiliche Zustand des vollendeten Baues" festzustellen ist, im § 128 Abs. 5 findet sich im Zusammenhang mit der Erteilung der "Benützungsbewilligung" die Anordnung, daß die Benützungsbewilligung nicht bedingungsweise erteilt werden darf, soweit die Bedingungen Maßnahmen betreffen, durch die u. a. der einwandfreie "feuerpolizeiliche Zustand" erst hergestellt werden soll.

Dagegen finden sich in zahlreichen weiteren Vorschriften besondere Anordnungen über den Brandschutz. Hervorzuheben sind nur beispielsweise § 96 über den Blitzschutz, § 100 Abs. 2 über die feuerhemmende Bauweise bei Scheidewänden, § 101 über Feuer- und Brandmauern, § 112 über Feuerstätten und Heizungen, § 113 über Rauchfänge, Lüftungs- und Dunstschläuche, § 104 Abs. 1 über mit einem als feuerhemmend anerkannten Baustoff eingedeckte Dächer und Dachteile u.s.f. Dieses Verständnis des Verhältnisses zwischen allgemeinen baurechtlichen Vorschriften über den Brandschutz und jeweils besonderen Anordnungen findet sich auch in der kommentierten Gesetzesausgabe von KRZIZEK-HAUER (Die Bauordnung für Wien, 1970, S. 153, Fußnote 10), wo im Zusammenhang mit § 60 Abs. 1 lit. c angemerkt wird, daß sich die Vorschriften über die Feuersicherheit vor allem in den näher angegebenen Bestimmungen der Bauordnung für Wien fänden. Auf diese Anmerkung wird auch bei der Kommentierung des § 67 Abs. 1 (a.a.O., S. 171) hingewiesen.

4.3.2. Besondere Beachtung muß für die Darstellung der Rechtslage auch § 97 der Bauordnung gewidmet werden. Die Bestimmung trägt die Überschrift "Allgemeine Vorschriften". Absatz 1 ordnet an, daß bauliche Anlagen in allen Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften aus solchen Baustoffen herzustellen ist, die den geltenden Vorschriften entsprechen. Absatz 2 ermächtigt die Landesregierung, im Verordnungsweg insbesondere Vorschriften "über die Anforderungen an feuerbeständige und feuerhemmende Bauteile" einzuführen. Auch zu dieser Bestimmung ist vorerst festzuhalten, daß sie der allgemeinen Systematik folgt. Absatz 1 bezieht sich auf die ansonsten "geltenden Vorschriften", die Inanspruchnahme der Verordnungsermächtigung nach Abs. 2 setzt voraus, daß der Gesetzgeber an besonderer Stelle die Verwendung feuerbeständiger und feuerhemmender Bauteile anordnet und durch Verordnung die Anforderungen an diese Qualitäten standardisiert werden sollen. Die hier im wesentlichen maßgebende Verordnung der Landesregierung über die Anforderungen an feuerbeständige und feuerhemmende Baustoffe, LGBl. Nr. 47/1930, enthält keine allgemeine Vorschrift, aus der sich die Unzulässigkeit der Verwendung eines Materials wie Styropor für den hier maßgebenden Verwendungszweck, also zur Deckenverkleidung eines Einstellplatzes, ableiten ließe. Das gleiche gilt auch für die - bei Krzizek-Hauer, a.a.O., S. 248, zitierte - technische Norm DIN 4102. Es besteht für den Verwaltungsgerichtshof kein Anhaltspunkt dafür, daß zur Zeit der Erlassung des in Prüfung stehenden Bescheides eine allgemeine Vorschrift über die Verwendung von Styropor als Deckenverkleidung von Einstellplätzen bestanden hätte.

4.3.3. Für die Auslegung des als baurechtliches Nebengesetz anzusehenden Wiener Garagengesetzes ist zunächst - wie oben ausgeführt - davon auszugehen, daß die in Rede stehende Baulichkeit keine "Garage", sondern einen bloßen Einstellplatz darstellt. Unter dem Titel "Allgemeine Bauvorschriften" findet sich im § 6 Abs. 1 leg.cit. eine gemeinsame Vorschrift für Garagen und Einstellplätze, nach der jede Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen so beschaffen sein muß, daß u.a. eine Gefährdung ihrer Benützer durch Brand nicht zu erwarten ist. Zum Verständnis dieser Vorschrift kann bis zu einem gewissen Grad auf die Materialien des Wiener Garagengesetzes 1957 zurückgegriffen werden. In den Erläuterungen zum Entwurf dieses Gesetzes (bezüglich der Formulierung des § 6 trat gegenüber dem Gesetzesbeschluß keine Änderung ein), GZ. des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 64, Zl. M.Abt. 64-3483/54, vom 9. Juli 1955 wird zu § 6 folgendes ausgeführt:

"Diese Bestimmung legt die allgemeinen Vorschriften für die Errichtung von Garagen, Einstellplätzen und Tankanlagen fest. Als Grundsatz muß gelten, daß solche Anlagen bei konsensgemäßer Benützung nicht zu einer Gefährdung oder übermäßiger Belästigung führen dürfen. Die grundsätzliche Bestimmung des Absatzes 1 wird einerseits als Auslegungsregel für die Vorschriften der §§ 7 bis 25 dienen, andererseits aber in jenen Belangen unmittelbar angewendet werden müssen, die nicht durch besondere Vorschriften über die Bauanlage geregelt sind."

Dieser Erläuterung läßt sich zum einen entnehmen, daß der Landesgesetzgeber wohl von einem eigenständigen sachlichen Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgegangen ist. Andererseits findet sich ein eindeutiger Hinweis auf einen begrenzten Schutzzweck insofern, als davon die Rede ist, es dürften solche Anlagen bei konsensgemäßer Benützung nicht zu einer Gefährdung führen. Dies bestätigt die Auslegung der Stadt Wien im Amtshaftungsverfahren, hier ginge es nur um den Brandschutz im engeren Sinn, also die Abwehr von Gefahren, die unmittelbar durch die Anlage drohen. In dieselbe Richtung weist im übrigen auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwSlg. 5389/A/1960, in dem davon die Rede ist, daß eine Gefährdung der Nachbarliegenschaft "durch erhöhte Feuergefahr" nicht zu erwarten gewesen sei. Hier ging der Verwaltungsgerichtshof offensichtlich von einem engen verwaltungspolizeilichen Verständnis - Abwehr der Gefahr, die von der Anlage ausgeht - des § 6 Abs. 1 leg. cit. aus.

Soweit es die besonderen feuerpolizeilichen Vorschriften des Wiener Garagengesetzes 1957 anlangt, so gilt auch für Einstellplätze nach § 7 Abs. 4 (zur Einschlägigkeit dieser Bestimmung vgl. oben), daß die Einhaltung eines Schutzabstandes insoweit nicht erforderlich ist, als Kleinanlagen durch feuerhemmende, Mittel- und Großanlagen durch feuerbeständige Wände, Blenden oder Decken gegen anlagefremde Baulichkeiten oder Bauteile abgeschirmt sind. Bei Mittel- und Großanlagen genügen unter bestimmten Bedingungen statt feuerbeständiger auch feuerhemmende Decken. § 8 Abs. 2 enthält die Vorschrift, daß die elektrischen Anlagen so beschaffen sein müssen, daß brennbare Gase oder Dämpfe dadurch nicht entzündet werden können. Die besonderen Bestimmungen für Einstellplätze enthält § 13 des Wiener Garagengesetzes, der - unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes - anordnet, daß in allseits von Gebäudemauern umschlossenen Höfen Einstellplätze nur eingerichtet werden dürfen, wenn die Hoffläche mindestens 40 m2 beträgt und die örtlichen Lüftungsverhältnisse eine gefahrbringende Ansammlung leicht entzündlicher oder gesundheitsschädlicher Gase oder Dämpfe nicht erwarten lassen.

Die Zusammenschau dieser Vorschriften des Garagengesetzes zeigt, daß - ohne die in den Erläuterungen zum Ausdruck kommende Funktion dieser Bestimmung als allgemeine Regel zu übersehen - auch hier der Gesetzgeber die besonderen Anforderungen an die Brandsicherheit durch jeweils relativ spezielle Vorschriften zum Ausdruck gebracht hat.

4.4. Zusammenfassend kommt daher der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, daß sich aus den maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften nicht ableiten läßt, daß die Verwendung der Styroporplatten zur Deckenverkleidung der Einstellplätze unzulässig gewesen wäre. Geht man davon aus, so hatte die Baubehörde diese Gegebenenheit bei Anlaß der der Erteilung der Benützungsbewilligung vorangehenden mündlichen Verhandlung nicht festzustellen und daher auch nicht zu beanstanden. Es kann ihr daher auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht vorgeworfen werden, rechtswidrig gehandelt zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof sieht daher für eine unter teleologischen Vorzeichen vorzunehmende ausdehnende Betrachtungsweise, wie sie der Oberste Gerichtshof im Auge hat, in den baurechtlichen Vorschriften keinen Ansatzpunkt.

Der Verwaltungsgerichtshof konnte daher nicht finden, daß der in Prüfung gezogene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit belastet wäre und deshalb seine Rechtswidrigkeit festgestellt werden müßte.

Die Beschwerde erwies sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988050269.X00

Im RIS seit

19.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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