RS Vfgh 1991/10/9 B358/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1991
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art83 Abs2
AVG §10 Abs1
AVG §71 Abs1 lita idF vor der Nov BGBl 357/1990
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung einer Berufung als verspätet; keine Bedenken gegen die Verschuldensregelung für die Wiedereinsetzung im Verwaltungsverfahren vor der Novelle im Vergleich zu den unterschiedlichen Regelungen dieses Rechtsinstruments in anderen Verfahrensbereichen

Rechtssatz

Dem Gesetzgeber ist es - außer im Falle eines hier nicht erkennbaren Exzesses - durch den Gleichheitssatz nicht verwehrt, in verschiedenen Rechtsbereichen verschiedene rechtspolitische Ziele zu verfolgen; die "Richtigkeit" dieser Maßnahmen ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu überprüfen. Der Verfassungsgerichtshof bleibt deshalb bei seiner in VfSlg. 10.770/1986 geäußerten Meinung, daß gegen §71 Abs1 lita AVG idF vor der Nov BGBl. 357/1990 (Bewilligung der Wiedereinsetzung nur bei Fristversäumnis o h n e Verschulden der Partei) keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.Dem Gesetzgeber ist es - außer im Falle eines hier nicht erkennbaren Exzesses - durch den Gleichheitssatz nicht verwehrt, in verschiedenen Rechtsbereichen verschiedene rechtspolitische Ziele zu verfolgen; die "Richtigkeit" dieser Maßnahmen ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu überprüfen. Der Verfassungsgerichtshof bleibt deshalb bei seiner in VfSlg. 10.770/1986 geäußerten Meinung, daß gegen §71 Abs1 lita AVG in der Fassung vor der Nov Bundesgesetzblatt 357 aus 1990, (Bewilligung der Wiedereinsetzung nur bei Fristversäumnis o h n e Verschulden der Partei) keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Es steht dem Normsetzer frei, sich in den einzelnen Bereichen der Verfahren für durchaus eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die den Erfordernissen und Besonderheiten unterschiedlicher Verfahren adäquat Rechnung tragen, sofern nur die strittigen Verfahrensgesetze in sich - dh. jeweils für sich betrachtet - gleichheitsgemäß gestaltet sind.

Soweit in der Beschwerde aber darauf abgestellt wird, eine Ungleichbehandlung jener Personen, die ein Rechtsmittel rechtzeitig oder verspätet einbringen, derart, daß letztere im Falle einer Fristversäumung von (meist) nur wenigen Tagen mit unverhältnismäßigen Folgen konfrontiert werden, sei sachlich nicht gerechtfertigt, ist zu erwidern, daß nicht nur die Sanktionen, sondern vor allen Dingen die Voraussetzungen jeweils unterschiedlich sind, ob nämlich ein Rechtsmittel eben rechtzeitig eingebracht wurde oder nicht.

Die belangte Landesgrundverkehrsbehörde hat zu Recht angenommen, daß sich die Vertragsparteien, somit auch der Beschwerdeführer, durch einen öffentlichen Notar vertreten ließen und die Ausweisung durch eine schriftliche Vollmacht im Sinne des §10 Abs1 AVG erfolgte. Sie ging demgemäß zu Recht auch davon aus, daß die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an eben diesen öffentlichen Notar rechtswirksam erfolgte. Die Rechtsmittelfrist begann daher mit dieser Zustellung zu laufen, die vom Beschwerdeführer (in der Folge vertreten durch einen Rechtsanwalt) erhobene Berufung war verspätet.

Die belangte Behörde kam in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, daß der spätere Beschwerdevertreter selbst entsprechende Vorkehrungen hätte treffen müssen, um das wahre Datum der Bescheidzustellung festzustellen sowie die richtige Eintragung der Rechtsmittelfrist und die rechtzeitige Bearbeitung des Rechtsmittels zu gewährleisten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Wiedereinsetzung, Rechtspolitik, Verschulden des Vertreters (Wiedereinsetzung), Zustellung, Zustellbevollmächtigter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B358.1991

Dokumentnummer

JFR_10088991_91B00358_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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