RS Vwgh 1995/6/14 95/12/0110

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Veröffentlicht am 14.06.1995
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §38;
AVG §56;
BDG 1979 §15 Abs1;
PG 1965 §55 Abs1;
VerfGG 1953 §82 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Auf Grund des Zusammenhanges zwischen dem Anspruch auf Ruhegenuß (einschließlich seiner Bemessung) und dem Eintritt des Ruhestandes im pensionsrechtlichen Bemessungsverfahren (und zwar losgelöst von § 55 Abs 1 PG) ist als Vorfrage zu klären, ob der Beamte sich im Ruhestand befindet. Nach Maßgabe des § 38 AVG steht daher den Pensionsbehörden die Beurteilung dieser (dienstrechtlichen) Vorfrage zu. Die verbindliche Entscheidung darüber, ob eine rechtswirksame schriftliche Erklärung nach § 15 Abs 1 BDG 1979 vorliegt oder nicht, steht hingegen der zuständigen Dienstbehörde zu, die darüber im Zweifelsfall (von Amts wegen, aber auch auf Antrag des betroffenen Beamten) einen Feststellungsbescheid zu erlassen hat. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung der Dienstbehörde in Bescheidform vor, sind die Pensionsbehörden in ihren Verfahren daran gebunden. In beiden Fällen ist auch dem Beamten der Rechtsschutz voll gewahrt. Im Fall der bescheidförmigen Entscheidung über die "Vorfrage" als Hauptfrage (hier: Erlassung eines Feststellungsbescheides durch die zuständige Dienstbehörde über das Vorliegen und die Wirksamkeit einer Erklärung nach § 15 Abs 1 BDG 1979) steht dagegen dem Beamten der volle Rechtsschutz einschließlich der Beschwerdemöglichkeit bei den Gerichten des öffentlichen Rechts zu. Auch im Falle der in der Begründung vorzunehmenden Beurteilung dieser Vorfrage durch die Pensionsbehörde hat aber der Beamte gleichfalls alle Rechtschutzmöglichkeiten, wobei er dabei überprüfen lassen kann, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 38 AVG gegeben sind, ob bei der Vorfragebeurteilung die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden und ob die in der Beurteilung der Vorfrage eingeschlossenen rechtlichen Wertungen zutreffen oder nicht: Denn eine gesetzwidrige Beurteilung der Vorfrage hat die Rechtswidrigkeit der Hauptfrage zur Folge (Hinweis E 14.2.1956, 3050/54, VwSlg 3974 A/1956; E 18.9.1984, 84/07/0205, sowie E 18.2.1993, 92/09/0106). Darüber hinaus hat die Vorfragenbeurteilung keine Rechtskraft und steht daher der Austragung dieser Frage als Hauptfrage vor der hiezu zuständigen Behörde nicht im Weg (Hinweis RINGHOFER, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, E 18 zu § 38 AVG).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120110.X03

Im RIS seit

17.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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