RS Vwgh 1995/6/20 93/05/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
BauO NÖ 1976 §116 Abs1;
BauO NÖ 1976 §116 Abs5 idF 8200-2;
BauO NÖ 1976 §2 Z5 idF 8200-1;
BauRallg;
B-VG Art15 Abs5;

Rechtssatz

Die Anwendung des Art 15 Abs 5 B-VG und des § 116 Abs 5 NÖ BauO 1976 idF LGBl 8200-2 hat die Errichtung eines "Gebäudes" zur Voraussetzung, was letztlich auch aus der beispielsweisen Aufzählung im Art 15 Abs 5 B-VG erhellt. Aus der Darstellung im § 2 Z 5 NÖ BauO 1976 idF LGBl 8200-1 kann nicht geschlossen werden, daß es sich bei einem 30 m hohen Antennenmast (einem offenen Stahlgittermast, der keine Wände und kein Dach hat) um ein "Gebäude" handelt; § 2 Z 5 NÖ BauO 1976 idF LGBl 8200-1 stellt "Gebäude" (Haus, Stall, Hütte, Scheune, Mobilheim, Traglufthalle) anderen Bauwerken (Stützmauer und Einfriedungsmauer, Tiefgarage, Keller) und sonstigen baulichen Anlagen (zB Kanalstrang, Brunnen, Schächte, Senkgrube, Blitzableiter) gegenüber. Danach mag das vorliegende Vorhaben eine sonstige bauliche Anlage bilden, es liegt aber mit Sicherheit kein Gebäude vor. Zur Behandlung eines diesbezüglichen Bauansuchens ist daher nicht die Bezirkshauptmannschaft, sondern der Bürgermeister zuständig.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050103.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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