RS Vfgh 1991/10/11 A501/90, A502/90, A503/90, A504/90, A505/90, A506/90, A507/90, A508/90, A509/90,

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Veröffentlicht am 11.10.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
VfGG §34
ZPO §530 Abs1
ZPO §530 Abs1 Z3
ZPO §530 Abs1 Z7
ZPO §538 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Wiederaufnahmsklagen burgenländischer Gemeinden im Vorprüfungsverfahren mangels Vorliegen gesetzlicher Anfechtungsgründe; aktive Klagslegitimation für eine Wiederaufnahmsklage auch der Nachfolgegemeinden; keine Täuschung durch das Nichtzustandekommen der von den die Klagen aufgrund politischer Erwägungen zurückziehenden Gemeinden erhofften Finanzausgleichsnovelle; keine neuen Tatsachen bei erst nach dem Einstellungsbeschluß des VfGH eingetretenen Fakten

Rechtssatz

Die aktive Klagslegitimation der klagenden Gemeinden auf Wiederaufnahme ist auch hinsichtlich jener, die durch Trennung von seinerzeit klagenden Gemeinden entstanden sind, gegeben.

Eine Täuschung iSd §530 Abs1 Z3 ZPO, wie in der Wiederaufnahmsklage behauptet, kommt von vornherein nicht in Betracht; die Gruppe, die die Gespräche geführt hat, die der Klagsrückziehung vorangingen, konnte keine für die gesetzgebende Körperschaft bindende Erklärung abgeben.

Wenn die 137 klagenden burgenländischen Gemeinden in Z3 der im Resümeeprotokoll enthaltenen Zusammenfassung des Verhandlungsergebnisses sich verpflichteten - offensichtlich bedingungslos und ohne auf die erhoffte Novellierung zum FAG 1989 zu warten -, die Klagen "unter Anspruchsverzicht" zurückzuziehen, so konnte dies - erkennbar auch für die 137 burgenländischen Gemeinden - von vornherein nur eine aus politischen Erwägungen zugesagte Vorleistung dieser Gemeinden sein. Wenn sich nun die daran geknüpften Erwartungen - aus Gründen welcher Art auch immer - nicht erfüllt haben, kann darin nicht der Tatbestand des §530 Abs1 Z3 ZPO erblickt werden.

Der Wiederaufnahmsgrund nach §530 Abs1 Z7 ZPO ist nicht gegeben, da die neue Tatsache, die die klagenden Gemeinden vorbringen (nämlich das Nichtzustandekommen der Novelle zum Finanzausgleichsgesetz), erst nach dem Einstellungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.89 entstanden ist.

Da die Wiederaufnahmsklagen auf keinen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (§530, §531 ZPO) gestützt wurden, waren sie schon deshalb im Vorprüfungsverfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 11313/1987).

Entscheidungstexte

  • A 501-637/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.10.1991 A 501-637/90

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Klagen, Finanzausgleich, Wiederaufnahme siehe auch VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:A501.1990

Dokumentnummer

JFR_10088989_90A00501_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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