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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung einer Übergangsregelung hinsichtlich der Ausnahme bestimmter gewerblicher Masseure vom Erfordernis der Aufschulung nach dem Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz; unsachliches Abgrenzungskriterium des begünstigten Personenkreises in Folge alleiniger Anknüpfung an das Bestehen eines Kassenvertrages bzw eines Abrechnungsverhältnisses mit einem SozialversicherungsträgerSpruch
I. In §84 Abs7 des Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 66/2003, wird die Wortfolge "durch direkte Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern" als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. In §84 Abs7 des Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2003,, wird die Wortfolge "durch direkte Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern" als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Die aufgehobene Wortfolge ist nicht mehr anzuwenden.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
II. Im Übrigen wird §84 Abs7 MMHmG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2003 nicht als verfassungswidrig aufgehoben, und es werden insoweit die zu hg. G21/04, G22/04, G51/04, G56/04, G68/04, G69/04, G70/04, G103/04 und G107/04 protokollierten Anträge der unabhängigen Verwaltungssenate der Länder Niederösterreich, Salzburg und Steiermark abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird §84 Abs7 MMHmG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2003, nicht als verfassungswidrig aufgehoben, und es werden insoweit die zu hg. G21/04, G22/04, G51/04, G56/04, G68/04, G69/04, G70/04, G103/04 und G107/04 protokollierten Anträge der unabhängigen Verwaltungssenate der Länder Niederösterreich, Salzburg und Steiermark abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Das Gewerbe der Masseure ist auf Grund des §94 Z48 GewO 1994 ein reglementiertes, dh. an einen Befähigungsnachweis gebundenes (vgl. §16 Abs1 GewO 1994), Gewerbe.römisch eins. 1. Das Gewerbe der Masseure ist auf Grund des §94 Z48 GewO 1994 ein reglementiertes, dh. an einen Befähigungsnachweis gebundenes vergleiche §16 Abs1 GewO 1994), Gewerbe.
Die - bis zur Erlassung einer neuen Befähigungsnachweisverordnung zum Teil im Rang eines Bundesgesetzes weitergeltende (vgl. §375 Abs1 Z74 GewO 1994 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002) - Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 618/1993, regelt den Befähigungsnachweis für das gebundene (nunmehr: reglementierte) Gewerbe der Masseure. Die Befähigung ist durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung sowie - soweit erforderlich (vgl. §8 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993) - über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung nachzuweisen (§2). Die - bis zur Erlassung einer neuen Befähigungsnachweisverordnung zum Teil im Rang eines Bundesgesetzes weitergeltende vergleiche §375 Abs1 Z74 GewO 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,) - Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1993,, regelt den Befähigungsnachweis für das gebundene (nunmehr: reglementierte) Gewerbe der Masseure. Die Befähigung ist durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung sowie - soweit erforderlich vergleiche §8 der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,) - über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung nachzuweisen (§2).
2. Das im Wesentlichen mit 1. April 2003 in Kraft getretene Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, regelt die Berufe und die Ausbildungen des medizinischen Masseurs und des Heilmasseurs. Die Ausübung dieser Berufe unterliegt nicht der GewO 1994 (§1 Abs5 MMHmG). 2. Das im Wesentlichen mit 1. April 2003 in Kraft getretene Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, regelt die Berufe und die Ausbildungen des medizinischen Masseurs und des Heilmasseurs. Die Ausübung dieser Berufe unterliegt nicht der GewO 1994 (§1 Abs5 MMHmG).
2.1. Der Beruf des medizinischen Masseurs umfasst die Durchführung von klassischer Massage, Packungsanwendungen, Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes (§5 Abs1 MMHmG). Zur Ausübung dieses Berufes ist berechtigt, wer eigenberechtigt ist, die erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzt, über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt und einen Qualifikationsnachweis erbringt (§8 Abs1 MMHmG). Angehörige des physiotherapeutischen Dienstes sowie Heilmasseure sind zur Ausübung dieses Berufes berechtigt (§8 Abs2 MMHmG).
Der Beruf des medizinischen Masseurs darf nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses, etwa zum Träger einer Kranken- oder Kuranstalt, zu einem freiberuflich tätigen Arzt oder zu einem freiberuflich tätigen Physiotherapeuten, ausgeübt werden (vgl. §14 MMHmG). Der Beruf des medizinischen Masseurs darf nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses, etwa zum Träger einer Kranken- oder Kuranstalt, zu einem freiberuflich tätigen Arzt oder zu einem freiberuflich tätigen Physiotherapeuten, ausgeübt werden vergleiche §14 MMHmG).
Die Ausbildung zum medizinischen Masseur umfasst einen theoretischen Unterricht einschließlich praktischer Übungen in der Dauer von insgesamt 815 Stunden sowie eine praktische Ausbildung in der Dauer von 875 Stunden, somit insgesamt 1 690 Stunden (§17 Abs1 MMHmG).
§26 MMHmG sieht eine "verkürzte Ausbildung" für (gewerbliche) Masseure vor: Personen, die die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Masseure gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, auf Grund einer erfolgreich abgelegten Prüfung nach dem 1. Oktober 1986 nachgewiesen haben und die zur Erfüllung der Berufspflichten als medizinischer Masseur erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur zu absolvieren (§26 Abs1 MMHmG). Diese Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Gesamtumfang von 875 Stunden (§26 Abs2 MMHmG). §26 MMHmG sieht eine "verkürzte Ausbildung" für (gewerbliche) Masseure vor: Personen, die die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Masseure gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1993,, auf Grund einer erfolgreich abgelegten Prüfung nach dem 1. Oktober 1986 nachgewiesen haben und die zur Erfüllung der Berufspflichten als medizinischer Masseur erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur zu absolvieren (§26 Abs1 MMHmG). Diese Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Gesamtumfang von 875 Stunden (§26 Abs2 MMHmG).
2.2. Heilmasseure dürfen die Tätigkeiten eines medizinischen Masseurs (dazu oben 2.1.) - nach ärztlicher Anordnung - eigenverantwortlich ausüben (vgl. §29 Abs1 MMHmG). Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung, der Heilmasseur die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (§29 Abs3 MMHmG). Zur Ausübung des Berufes des Heilmasseurs ist berechtigt, wer eigenberechtigt ist, die erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzt, über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt und entweder einen Qualifikationsnachweis erbringt oder zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes berechtigt ist (§36 MMHmG). 2.2. Heilmasseure dürfen die Tätigkeiten eines medizinischen Masseurs (dazu oben 2.1.) - nach ärztlicher Anordnung - eigenverantwortlich ausüben vergleiche §29 Abs1 MMHmG). Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung, der Heilmasseur die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (§29 Abs3 MMHmG). Zur Ausübung des Berufes des Heilmasseurs ist berechtigt, wer eigenberechtigt ist, die erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzt, über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt und entweder einen Qualifikationsnachweis erbringt oder zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes berechtigt ist (§36 MMHmG).
Der Beruf des Heilmasseurs darf auch freiberuflich ausgeübt werden (§45 Z1 MMHmG). Die beabsichtigte Aufnahme der freiberuflichen Ausübung des Berufes des Heilmasseurs ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden; dabei sind vorzulegen: ein Qualifikationsnachweis, der zur Berufsausübung als Heilmasseur in Österreich berechtigt; eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist; ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung, das nicht älter als drei Monate ist; schließlich der Berufsausweis (§46 Abs1 MMHmG). Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund dieser Meldung zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Berufsausübung gegeben sind. Die freiberufliche Berufsausübung ist unverzüglich, längstens jedoch binnen drei Monaten, zu untersagen, wenn eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht vorliegen. Im Fall der Nichtuntersagung ist die freiberufliche Berufsausübung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in den Berufsausweis einzutragen (§46 Abs2 MMHmG). Bescheide, mit denen die freiberufliche Berufsausübung untersagt wird, können unmittelbar mit Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des jeweiligen Landes angefochten werden (§46 Abs3 MMHmG; vgl. Art129a Abs1 Z3 iVm Abs2 B-VG). Der Beruf des Heilmasseurs darf auch freiberuflich ausgeübt werden (§45 Z1 MMHmG). Die beabsichtigte Aufnahme der freiberuflichen Ausübung des Berufes des Heilmasseurs ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden; dabei sind vorzulegen: ein Qualifikationsnachweis, der zur Berufsausübung als Heilmasseur in Österreich berechtigt; eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist; ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung, das nicht älter als drei Monate ist; schließlich der Berufsausweis (§46 Abs1 MMHmG). Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund dieser Meldung zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Berufsausübung gegeben sind. Die freiberufliche Berufsausübung ist unverzüglich, längstens jedoch binnen drei Monaten, zu untersagen, wenn eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht vorliegen. Im Fall der Nichtuntersagung ist die freiberufliche Berufsausübung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in den Berufsausweis einzutragen (§46 Abs2 MMHmG). Bescheide, mit denen die freiberufliche Berufsausübung untersagt wird, können unmittelbar mit Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des jeweiligen Landes angefochten werden (§46 Abs3 MMHmG; vergleiche Art129a Abs1 Z3 in Verbindung mit Abs2 B-VG).
Die Ausbildung zum Heilmasseur besteht aus einem "Aufschulungsmodul", das insgesamt 800 Stunden umfasst (§52 Abs1 MMHmG). Voraussetzung für die Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur ist die Berechtigung zur Ausübung des Berufes des medizinischen Masseurs (§50 Abs1 MMHmG).
Personen, die einen Qualifikationsnachweis als Heilmasseur erworben haben, erbringen - nach Ablegung der Unternehmerprüfung (§23 GewO 1994) - den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe der Masseure (§94 Z48 GewO 1994). Bei Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen freiberuflichen Tätigkeit als Heilmasseur entfällt die Unternehmerprüfung (§79 MMHmG).
3.1. §84 MMHmG lautete in seiner Stammfassung wie folgt:
"Gewerbliche Masseure
§84. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes
1. die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, auf Grund einer erfolgreich abgelegten Prüfung nach dem 1. Oktober 1986 nachgewiesen haben und 1. die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1993,, auf Grund einer erfolgreich abgelegten Prüfung nach dem 1. Oktober 1986 nachgewiesen haben und
2. das reglementierte Gewerbe der Massage (§94 Z48 GewO 1994) tatsächlich und rechtmäßig selbständig über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt haben,
sind berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine Aufschulung zum Heilmasseur gemäß diesem Bundesgesetz zu absolvieren.
1. vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes das reglementierte Gewerbe der Massage tatsächlich und rechtmäßig selbständig über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt haben und
2. die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage ohne Absolvierung einer entsprechenden fachlichen Prüfung rechtmäßig erlangt haben und
3. bis zum Ablauf des vierten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres die Befähigungsprüfung gemäß §2 der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, erfolgreich absolvieren, 3. bis zum Ablauf des vierten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres die Befähigungsprüfung gemäß §2 der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1993,, erfolgreich absolvieren,
sind berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine Aufschulung zum Heilmasseur gemäß diesem Bundesgesetz zu absolvieren.
1. einer theoretischen Ausbildung in der Dauer von 360 Stunden und einer praktischen Ausbildung in der Dauer von 80 Stunden sowie
2. der kommissionellen Abschlussprüfung (§54).
Die Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung - MMHm-AV, BGBl. II Nr. 250/2003, des damals zuständigen Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen trifft nähere Bestimmungen über die in §84 MMHmG umschriebene ergänzende Ausbildung ("Aufschulung") gewerblicher Masseure zu Heilmasseuren. Die Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung - MMHm-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003,, des damals zuständigen Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen trifft nähere Bestimmungen über die in §84 MMHmG umschriebene ergänzende Ausbildung ("Aufschulung") gewerblicher Masseure zu Heilmasseuren.
Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage des MMHmG heißt es (1140 BlgNR XXI. GP): Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage des MMHmG heißt es (1140 BlgNR römisch 21 . GP):
"Ein[en] weitere[n] Eckpunkt der Reform bildet die Durchlässigkeit zwischen den neuen Gesundheitsberufen 'medizinischer Masseur'/'medizinische Masseurin' sowie 'Heilmasseur'/'Heilmasseurin' und den gewerblichen Masseuren/Masseurinnen. Durch wechselseitige Anerkennung der Ausbildung bzw. von Ausbildungsteilen und ergänzende Ausbildung im jeweils anderen Bereich soll durch die Ausbildung im Gesundheitswesen auch eine Berufsausübung auf dem gewerblichen Sektor (Wellnessbereich) und gewerblichen Masseuren/Masseurinnen eine Berufsausübung im Gesundheitsbereich ermöglicht werden."
3.2. Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 66/2003, wurde nach der Wortfolge "Leistungserbringung durch" in §84 Abs7 MMHmG das Wort "direkte" eingefügt, sodass §84 Abs7 MMHmG nunmehr wie folgt lautet: 3.2. Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2003,, wurde nach der Wortfolge "Leistungserbringung durch" in §84 Abs7 MMHmG das Wort "direkte" eingefügt, sodass §84 Abs7 MMHmG nunmehr wie folgt lautet:
Die soeben genannte Änderung geht auf einen in den Beratungen des Gesundheitsausschusses über den Initiativantrag 105/A (XXII. GP) einstimmig angenommenen Abänderungsantrag zurück. Begründend heißt es dazu (AB 103 BlgNR XXII. GP): Die soeben genannte Änderung geht auf einen in den Beratungen des Gesundheitsausschusses über den Initiativantrag 105/A (römisch 22 . Gesetzgebungsperiode einstimmig angenommenen Abänderungsantrag zurück. Begründend heißt es dazu Ausschussbericht 103 BlgNR römisch 22 . GP):
"Nach vorliegenden Informationen wird der geltende §84 Abs7 MMHmG auch so verstanden, dass gewerbliche Masseure, die im Kostenerstattungssystem ihre Leistungen erbrachten, von dieser Übergangsbestimmung erfasst sind. Dies ist aus Qualitätsgründen abzulehnen. Solche Leistungen wurden nur in Einzelfällen erbracht und nicht wie bei gewerblichen Masseuren, die direkt auf Grund eines Vertrages abgerechnet haben, in einer Größenordnung, die den Entfall einer umfassenden Aufschulung rechtfertigt."
4. Gemäß §117 Z2 ASVG sind als Leistungen der sozialen Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Krankheit zu gewähren: Krankenbehandlung, medizinische Hauskrankenpflege sowie Anstaltspflege. Die Krankenbehandlung umfasst ärztliche Hilfe, Heilmittel sowie Heilbehelfe (§133 Abs1 ASVG).
§135 ASVG (idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002) lautet samt Überschrift - auszugsweise - wie folgt: §135 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,) lautet samt Überschrift - auszugsweise - wie folgt:
"Ärztliche Hilfe
§135. (1) Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, durch Wahlärzte und Wahl-Gruppenpraxen (§131 Abs1) sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen (oder Vertragseinrichtungen) der Versicherungsträger gewährt. Im Rahmen der Krankenbehandlung (§133 Abs2) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:
1. - 3. ...
4. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach §46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist. 4. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach §46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.
§338 Abs1 ASVG (ebenfalls idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002) sieht vor, dass - auch - die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den freiberuflich tätigen Heilmasseuren durch privatrechtliche Verträge zu regeln sind. §338 Abs1 ASVG (ebenfalls in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,) sieht vor, dass - auch - die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den freiberuflich tätigen Heilmasseuren durch privatrechtliche Verträge zu regeln sind.
II. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1396/03 die Beschwerde gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. August 2003 anhängig, mit welchem dem - das Gewerbe der Masseure ausübenden - Beschwerdeführer die freiberufliche Tätigkeit als Heilmasseur "mangels Vorliegens eines entsprechenden Qualifikationsnachweises" untersagt worden ist. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, gewerbliche Masseure dürften die Tätigkeit als Heilmasseur nur dann freiberuflich ausüben, wenn sie sich der in §84 MMHmG vorgesehenen "Aufschulung" unterzogen hätten. Diese "Aufschulung" könne gemäß §84 Abs7 MMHmG nur dann entfallen, wenn die "qualifizierte Leistungserbringung" des gewerblichen Masseurs durch dessen "direkte Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern" - im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MMHmG - nachgewiesen sei. Im vorliegenden Fall habe die - auf Grund des Landesgesetzes LGBl. Nr. 66/1983 idgF bestehende - Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (eine "Körperschaft öffentlichen Rechtes"; so §1 Abs2 erster Satz leg. cit.) ihren Mitgliedern die Kosten der von ihnen in Anspruch genommenen Massageleistungen des Beschwerdeführers erstattet. Zwar könne die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge als "gesetzlicher Krankenversicherungsträger" iS des §84 Abs7 MMHmG angesehen werden, der Beschwerdeführer habe seine Leistungen aber nicht "direkt" mit der genannten Anstalt abgerechnet, sondern nur über Dritte, nämlich die Mitglieder der Anstalt. Die Voraussetzungen des §84 Abs7 MMHmG seien damit nicht erfüllt.römisch zwei. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1396/03 die Beschwerde gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. August 2003 anhängig, mit welchem dem - das Gewerbe der Masseure ausübenden - Beschwerdeführer die freiberufliche Tätigkeit als Heilmasseur "mangels Vorliegens eines entsprechenden Qualifikationsnachweises" untersagt worden ist. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, gewerbliche Masseure dürften die Tätigkeit als Heilmasseur nur dann freiberuflich ausüben, wenn sie sich der in §84 MMHmG vorgesehenen "Aufschulung" unterzogen hätten. Diese "Aufschulung" könne gemäß §84 Abs7 MMHmG nur dann entfallen, wenn die "qualifizierte Leistungserbringung" des gewerblichen Masseurs durch dessen "direkte Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern" - im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MMHmG - nachgewiesen sei. Im vorliegenden Fall habe die - auf Grund des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1983, idgF bestehende - Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (eine "Körperschaft öffentlichen Rechtes"; so §1 Abs2 erster Satz leg. cit.) ihren Mitgliedern die Kosten der von ihnen in Anspruch genommenen Massageleistungen des Beschwerdeführers erstattet. Zwar könne die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge als "gesetzlicher Krankenversicherungsträger" iS des §84 Abs7 MMHmG angesehen werden, der Beschwerdeführer habe seine Leistungen aber nicht "direkt" mit der genannten Anstalt abgerechnet, sondern nur über Dritte, nämlich die Mitglieder der Anstalt. Die Voraussetzungen des §84 Abs7 MMHmG seien damit nicht erfüllt.
Bei Behandlung dieser Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §84 Abs7 MMHmG (idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2003) entstanden, weshalb er am 27. Februar 2004 beschlossen hat, diese Bestimmung von Amts wegen einem Gesetzesprüfungsverfahren (protokolliert zu G54/04) zu unterziehen, und zwar aus nachstehenden Erwägungen: Bei Behandlung dieser Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §84 Abs7 MMHmG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2003,) entstanden, weshalb er am 27. Februar 2004 beschlossen hat, diese Bestimmung von Amts wegen einem Gesetzesprüfungsverfahren (protokolliert zu G54/04) zu unterziehen, und zwar aus nachstehenden Erwägungen:
"... Der Verfassungsgerichtshof hegt zunächst das Bedenken, dass §84 Abs7 MMHmG dem - auch den Gesetzgeber bindenden - Gleichheitssatz widersprechen dürfte, und hat daher von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung eingeleitet:
... §84 Abs1 und 2 MMHmG erlaubt es Personen, die das reglementierte Gewerbe der Massage ausüben ('gewerbliche Masseure'), bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine ergänzende Ausbildung ('Aufschulung') zum Heilmasseur im Umfang von insgesamt 440 Stunden zu absolvieren. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung zu dieser Ausbildung 'gilt' als Qualifikationsnachweis, der dazu berechtigt, eine Tätigkeit als Heilmasseur auszuüben (§84 Abs4 MMHmG).
Ist die kommissionelle Abschlussprüfung zwei Mal - ohne Erfolg - wiederholt worden, so kann der gewerbliche Masseur zunächst die 'verkürzte Ausbildung' zum medizinischen Masseur (§26 MMHmG; Umfang: 875 Stunden) und danach die Aufschulung medizinischer Masseure zu Heilmasseuren im Umfang von 800 Stunden (§52 Abs1 MMHmG) absolvieren.
... Die Aufschulung gemäß §84 MMHmG ist jedoch nicht jedem gewerblichen Masseur zugänglich, sondern nur jenen, welche die Befähigung zur Ausübung des Gewerbes der Massage auf Grund einer Befähigungsprüfung nachgewiesen haben (§84 Abs1 Z1 MMHmG) oder diese Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 erfolgreich ablegen (§84 Abs2 Z3 MMHmG). Personen, die das Massagegewerbe ohne Absolvierung der entsprechenden Befähigungsprüfung ausüben, ist daher die Aufschulung zum Heilmasseur gemäß §84 MMHmG ebenso verschlossen wie die 'verkürzte Ausbildung' zum medizinischen Masseur gemäß §26 MMHmG.
Die Aufschulung zum Heilmasseur gemäß §84 MMHmG setzt überdies voraus, dass das Gewerbe der Massage vor Inkrafttreten des MMHmG mit 1. April 2003 durch mindestens sechs Jahre tatsächlich und rechtmäßig selbständig ausgeübt worden ist (§84 Abs1 Z2 und Abs2 Z1 MMHmG).
... Gemäß §84 Abs7 MMHmG können gewerbliche Masseure, deren 'qualifizierte Leistungserbringung' durch 'direkte Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern' zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des MMHmG (dh. mit 1. April 2003) 'nachgewiesen' ist, eine Tätigkeit als Heilmasseur auch ohne Aufschulung ausüben.
... Der Verfassungsgerichtshof stimmt dem belangten unabhängigen Verwaltungssenat - vorläufig - darin zu, dass §84 Abs7 MMHmG an die übrigen Bestimmungen des §84 MMHmG anknüpft: Gewerbliche Masseure, die ihre Leistungen mit den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern - 'direkt' - abrechnen, dürften nur dann berechtigt sein, auch ohne weitere Ausbildung eine Tätigkeit als Heilmasseur auszuüben, wenn sie nach den Bestimmungen des §84 Abs1 oder 2 MMHmG an sich berechtigt wären, eine Aufschulung gemäß §84 MMHmG zu absolvieren.
... Vorausgeschickt sei, dass eine Regelung, die gewerbliche Masseure zum - neu geschaffenen - Gesundheitsberuf des Heilmasseurs erst nach Absolvierung einer ergänzenden Ausbildung zulässt, aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken erweckt. Soweit der Gesetzgeber aber hievon Ausnahmen vorsieht, muss das System dieser Ausnahmen in sich sachlich sein.
Dies dürfte hier nicht der Fall sein: Die Bestimmung des §84 Abs7 MMHmG greift nämlich aus dem von §84 Abs1 und 2 MMHmG erfassten Personenkreis eine Gruppe heraus und begünstigt sie dadurch, dass sie es den Angehörigen dieser Gruppe erlaubt, eine Tätigkeit als Heilmasseur auch ohne jede weitere Ausbildung ('Aufschulung') auszuüben. Diese Differenzierung scheint jedoch der sachlichen
Rechtfertigung zu entbehren:
Der Verfassungsgerichtshof geht zwar vorläufig davon aus, dass unter dem Begriff der 'qualifizierten Leistungserbringung' in einer dem Art18 B-VG hinreichend Rechnung tragenden Weise zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass eine Heilmassage den Anforderungen ärztlicher Verordnung zu entsprechen hat; es dürfte auch der Annahme des Gesetzgebers nicht entgegenzutreten sein, dass das Bestehen einer 'direkten Abrechnung' mit einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger annehmen lässt, dass sich dieser Krankenversicherungsträger zuvor überzeugt hat, dass der betreffende gewerbliche Masseur zur Leistungserbringung entsprechend den ärztlichen Anordnungen in der Lage ist, sodass seine Leistungen qualitativ denen eines Heilmasseurs nach 'Aufschulung' entsprechen. Das Vorliegen eines entsprechenden Vertrages scheint insoweit - wie der Haup