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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit der Verneinung des Anspruchs ausländischer Körperschaften auf Rückerstattung abgezogener Kapitalertragsteuer; keine Befreiung der Beteiligungserträge beschränkt steuerpflichtiger, ausländischer Körperschaften von der Körperschaftsteuer; Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung des Gesetzeswortlautes zur Klarstellung des NorminhaltesRechtssatz
Der Wortlaut des §10 KStG 1988 sowie die Materialien dazu legen die Annahme nahe, daß auch ausländische Körperschaften hinsichtlich Beteiligungserträgen steuerfrei bleiben sollten.
Zweifel erweckt indessen der für die Behandlung beschränkt Steuerpflichtiger in erster Linie maßgebliche §21 KStG 1988 (Stammfassung). Der Unterschied in der Fassung der Abs1 und Abs2 legt jenen Gegenschluß nahe, den die Materialien stützen, indem dort (nur) von den inländischen (!) Körperschaften des öffentlichen Rechts und von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften die Rede ist, die "mit allen dividendenartigen Einkünften von der Abzugsteuer freigestellt werden" sollen.
Der Verfassungsgerichtshof kann der Behörde nicht entgegentreten, wenn sie (schon) die Stammfassung des §21 Abs1 Z1 KStG 1988 so deutet, daß ausländische Körperschaften keinen Anspruch auf Rückerstattung der abgezogenen Kapitalertragsteuer hatten. Ist es aber denkmöglich anzunehmen, daß die beschwerdeführende Gesellschaft nach beiden Fassungen des Gesetzes zu Recht Kapitalertragsteuer bezahlt und auch keinen Rückerstattungsanspruch hat, so kann dahingestellt bleiben, ob §21 Abs1 Z1 KStG 1988 idF ArtI Z6 AbgÄG 1989 oder mangels einer Veranlagung für 1989 in der Stammfassung anzuwenden ist. Denn gegen die Anwendung der Stammfassung mit dem von der Behörde angenommenen Inhalt bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken und das rückwirkende Inkraftsetzen (vgl. ArtII Z1 AbgÄG 1989) der - für sich gesehen verfassungsrechtlich ebenso unbedenklichen - Fassung des AbgÄG 1989 kann angesichts der unterschiedlichen Deutbarkeit der Rechtslage und der gegenteiligen Praxis der Abgabenbehörden nicht als Enttäuschung eines berechtigten Vertrauens der Abga