RS Vfgh 1991/10/17 B1291/90

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Veröffentlicht am 17.10.1991
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
KStG 1988 §10
KStG 1988 §21 Abs1 Z1
KStG 1988 §21 Abs1 Z1 idF ArtI Z6 AbgÄG 1989
KStG 1988 §21 Abs2
EStG 1988 §98 Z5
AbgÄG 1989 ArtII Z1

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Verneinung des Anspruchs ausländischer Körperschaften auf Rückerstattung abgezogener Kapitalertragsteuer; keine Befreiung der Beteiligungserträge beschränkt steuerpflichtiger, ausländischer Körperschaften von der Körperschaftsteuer; Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung des Gesetzeswortlautes zur Klarstellung des Norminhaltes

Rechtssatz

Der Wortlaut des §10 KStG 1988 sowie die Materialien dazu legen die Annahme nahe, daß auch ausländische Körperschaften hinsichtlich Beteiligungserträgen steuerfrei bleiben sollten.

Zweifel erweckt indessen der für die Behandlung beschränkt Steuerpflichtiger in erster Linie maßgebliche §21 KStG 1988 (Stammfassung). Der Unterschied in der Fassung der Abs1 und Abs2 legt jenen Gegenschluß nahe, den die Materialien stützen, indem dort (nur) von den inländischen (!) Körperschaften des öffentlichen Rechts und von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften die Rede ist, die "mit allen dividendenartigen Einkünften von der Abzugsteuer freigestellt werden" sollen.

Der Verfassungsgerichtshof kann der Behörde nicht entgegentreten, wenn sie (schon) die Stammfassung des §21 Abs1 Z1 KStG 1988 so deutet, daß ausländische Körperschaften keinen Anspruch auf Rückerstattung der abgezogenen Kapitalertragsteuer hatten. Ist es aber denkmöglich anzunehmen, daß die beschwerdeführende Gesellschaft nach beiden Fassungen des Gesetzes zu Recht Kapitalertragsteuer bezahlt und auch keinen Rückerstattungsanspruch hat, so kann dahingestellt bleiben, ob §21 Abs1 Z1 KStG 1988 idF ArtI Z6 AbgÄG 1989 oder mangels einer Veranlagung für 1989 in der Stammfassung anzuwenden ist. Denn gegen die Anwendung der Stammfassung mit dem von der Behörde angenommenen Inhalt bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken und das rückwirkende Inkraftsetzen (vgl. ArtII Z1 AbgÄG 1989) der - für sich gesehen verfassungsrechtlich ebenso unbedenklichen - Fassung des AbgÄG 1989 kann angesichts der unterschiedlichen Deutbarkeit der Rechtslage und der gegenteiligen Praxis der Abgabenbehörden nicht als Enttäuschung eines berechtigten Vertrauens der Abgabepflichtigen im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (E v 05.10.89, G228/89, E v 14.03.90, G283/89 und E v 29.06.90, B1561/89) gewertet werden. Es muß dem Gesetzgeber freistehen, eine Vorschrift, die unterschiedlich deutbar ist und auch durch die Anwendungspraxis und die Rechtsprechung noch keine (vorläufige) Klärung erfahren hat, durch eine rückwirkende Änderung des Wortlautes in seinem Sinne klarzustellen, auch wenn sich ohne diese Klarstellung vielleicht ein anderes Ergebnis durchgesetzt hätte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Körperschaftsteuer, Rückwirkung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Vertrauensschutz, Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer, Steuerabzug, Veranlagung (Einkommensteuer), Steuerpflicht (Einkommensteuer)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1291.1990

Dokumentnummer

JFR_10088983_90B01291_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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