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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit der Verneinung des Anspruchs ausländischer Körperschaften auf Rückerstattung abgezogener Kapitalertragsteuer; keine Befreiung der Beteiligungserträge beschränkt steuerpflichtiger, ausländischer Körperschaften von der Körperschaftsteuer; Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung des Gesetzeswortlautes zur Klarstellung des NorminhaltesSpruch
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Nach §10 Körperschaftsteuergesetz (KStG) 1988, BGBl. 401, sind Beteiligungserträge von der Körperschaftsteuer befreit. Die Besteuerung bei beschränkter Steuerpflicht regelt §21. Beschränkt steuerpflichtig sind nach §1 Abs3 Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben (Z1), mit ihren Einkünften im Sinne des §21 Abs1, ferner inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts (Z2) sowie juristische Personen des privaten Rechts (Z3) mit ihren Einkünften im Sinne des §21 Abs2. An den verwiesenen Stellen ist folgendes bestimmt:römisch eins. Nach §10 Körperschaftsteuergesetz (KStG) 1988, Bundesgesetzblatt 401, sind Beteiligungserträge von der Körperschaftsteuer befreit. Die Besteuerung bei beschränkter Steuerpflicht regelt §21. Beschränkt steuerpflichtig sind nach §1 Abs3 Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben (Z1), mit ihren Einkünften im Sinne des §21 Abs1, ferner inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts (Z2) sowie juristische Personen des privaten Rechts (Z3) mit ihren Einkünften im Sinne des §21 Abs2. An den verwiesenen Stellen ist folgendes bestimmt: