RS Vwgh 1995/6/26 93/10/0178

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Veröffentlicht am 26.06.1995
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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
PSchOG OÖ 1992 §47 Abs1 idF 1993/001;
PSchOG OÖ 1992 §47 Abs4 Z1 idF 1993/001;
PSchOG OÖ 1992 §47 Abs6 idF 1993/001;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Auf die Mitteilung des Inhaltes der vom Bezirksschulrat in einem Verfahren nach § 47 Abs 1 OÖ PSchOG 1992 idF LGBl 1993/1 gem § 47 Abs 6 OÖ PSchOG 1992 idF 1993/1 abgegebenen Erklärung hat die antragstellende Partei keinen Anspruch. Gegenstand des Parteiengehörs kann nach § 37 AVG und § 45 Abs 3 AVG nur der durch die Behörde auf Grund bestimmter Ergebnisse der Beweisaufnahme als erwiesen angenommene Sachverhalt sein (hier hing die Entscheidung ausschließlich von der Frage der "Verweigerung der Aufnahme" durch den Schulerhalter gem § 47 Abs 4 Z 1 OÖ PSchOG 1992 idF LGBl 1993/1 ab; als Beweismittel lag der belangten Behörde lediglich die Urkunde vor, die die entsprechende Erklärung des Schulerhalters enthält. Diesen Sachverhalt bzw dieses Ermittlungsergebnis betreffend liegt keine Verletzung des Parteiengehörs vor; schon unter diesem Gesichtspunkt liegt kein relevanter Verfahrensmangel darin, daß der antragstellenden Partei eine allfällige Stellungsnahme des Bezirksschulrates nicht vorgehalten wurde).

Schlagworte

Abstandnahme vom Parteiengehör Beweismittel Urkunden Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100178.X05

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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