RS Vfgh 1991/11/25 B91/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1991
beobachten
merken

Index

27 Rechtspflege
27/04 Sonstiges

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
GebührenanspruchsG 1975 §3 Abs1 Z2
GebührenanspruchsG 1975 §18
StVG §44 Abs1

Leitsatz

Willkürliche Benachteiligung eines Strafgefangenen durch die Versagung einer Zeugengebühr als Entschädigung für Zeitversäumnis infolge gerichtlicher Vernehmung

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat, indem sie §3 Abs1 Z2 GebührenanspruchsG 1975 idF der WertgrenzenNov 1989 einen Inhalt unterstellt hat, wie er §3 Abs1 Z2 lita GebührenanspruchsG 1975 in der Stammfassung zukam, weder erhoben noch berücksichtigt, welchen Vermögensnachteil der Beschwerdeführer dadurch erlitten hat, daß ihm eine Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen als Strafgefangener entgangen ist.

Daß im gegenständlichen Fall eine Arbeitszuweisung an den Beschwerdeführer (für den vom Antrag umfaßten Zeitraum) von vornherein nicht in Betracht gekommen wäre, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer durch gleichheitswidrige Anwendung des Gesetzes unsachlich benachteiligt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Zeugengebühr, Gebühr Zeugen-, Strafvollzug, Arbeitsvergütung (Strafvollzug)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B91.1991

Dokumentnummer

JFR_10088875_91B00091_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten