RS Vfgh 1991/11/25 B91/91

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Veröffentlicht am 25.11.1991
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Index

27 Rechtspflege
27/04 Sonstiges

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
GebührenanspruchsG 1975 §3 Abs1 Z2
GebührenanspruchsG 1975 §18
StVG §44 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Willkürliche Benachteiligung eines Strafgefangenen durch die Versagung einer Zeugengebühr als Entschädigung für Zeitversäumnis infolge gerichtlicher Vernehmung

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat, indem sie §3 Abs1 Z2 GebührenanspruchsG 1975 idF der WertgrenzenNov 1989 einen Inhalt unterstellt hat, wie er §3 Abs1 Z2 lita GebührenanspruchsG 1975 in der Stammfassung zukam, weder erhoben noch berücksichtigt, welchen Vermögensnachteil der Beschwerdeführer dadurch erlitten hat, daß ihm eine Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen als Strafgefangener entgangen ist.Die belangte Behörde hat, indem sie §3 Abs1 Z2 GebührenanspruchsG 1975 in der Fassung der WertgrenzenNov 1989 einen Inhalt unterstellt hat, wie er §3 Abs1 Z2 lita GebührenanspruchsG 1975 in der Stammfassung zukam, weder erhoben noch berücksichtigt, welchen Vermögensnachteil der Beschwerdeführer dadurch erlitten hat, daß ihm eine Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen als Strafgefangener entgangen ist.

Daß im gegenständlichen Fall eine Arbeitszuweisung an den Beschwerdeführer (für den vom Antrag umfaßten Zeitraum) von vornherein nicht in Betracht gekommen wäre, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer durch gleichheitswidrige Anwendung des Gesetzes unsachlich benachteiligt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Zeugengebühr, Gebühr Zeugen-, Strafvollzug, Arbeitsvergütung (Strafvollzug)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B91.1991

Dokumentnummer

JFR_10088875_91B00091_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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