RS Vwgh 1995/6/28 94/12/0274

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
72/02 Studienrecht allgemein
72/13 Studienförderung

Norm

AHStG §21 Abs5;
StudFG 1992 §20 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/12/0055

Rechtssatz

Das Studienrecht ist für die Auslegung des StudFG 1992 von Bedeutung, wenn dieses Gesetz an im Studienrecht geregelte Sachverhalte anknüpft, ohne ausdrücklich oder zumindest erschließbar eine abweichende Regelung zu treffen (Hinweis E 14.9.1994, 94/12/0081). Da das StudFG 1992 aber durch die strenge Rechtsfolge nach § 20 Abs 2 StudFG 1992 (absoluter Ausschluß von jeder weiteren Förderung bei Überschreitung der dort genannten Frist) offenkundig sicherstellen will, daß (jedenfalls im Regelfall) die erforderlichen Prüfungen innerhalb dieser Frist absolviert werden, kommt es für die Belange des StudFG 1992 unter dem Gesichtspunkt der Frage, ob eine angerechnete Prüfung als im Zeipunkt der Ablegung oder erst im Zeitpunkt der Anrechnung als abgelegt gilt, entscheidend auf den Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung und nicht auf den der Anerkennung nach § 21 Abs 5 AHSchStG an. Damit wird keine generelle Aussage zur Rechtswirkung von Anerkennungsbescheiden nach § 21 Abs 5 AHSchStG (auch für sonstige Belange des StudFG 1992) getroffen (hier: Dem Anerkennungsbescheid kommt insoweit Bedeutung zu, als (erst) damit die Gleichwertigkeit der Prüfung feststand. Die Behörden hätten daher richtigerweise davon ausgehen müssen, daß vorliegendenfalls KEINE Studienzeitüberschreitung iSd § 20 Abs 2 StudFG 1992 gegeben war).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120274.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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