RS Vfgh 1991/11/29 G64/90

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Veröffentlicht am 29.11.1991
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Index

L3 Finanzrecht
L3704 Ankündigungsabgabe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art91
B-VG Art116 Abs3
B-VG Art119 Abs2
Nö AnkündigungsabgabeG 1979 §12 Abs1
Nö AnkündigungsabgabeG 1979 §12 Abs3

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung des Nö AnkündigungsabgabeG 1979 wegen verfassungswidriger Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Strafamtshandlungen als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde an den Magistrat; keine Bedenken gegen die Strafdrohung im Hinblick auf Art91 B-VG und das Gleichheitsgebot

Rechtssatz

Die gegen §12 Abs1 Nö AnkündigungsabgabeG 1979 unter dem Aspekt der aus Art91 B-VG abzuleitenden Grundsätze geltend gemachten Bedenken sind nicht begründet.

Die aus Art91 B-VG abzuleitenden Grundsätze gebieten es (auch) dem Landesgesetzgeber, die Zuständigkeit des Strafgerichts vorzusehen, wenn er sich im Hinblick auf die nach seiner Wertung gegebene hohe Sozialschädlichkeit eines Verhaltens veranlaßt sieht, zu dessen Hintanhaltung eine schwerwiegende, in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fallende Strafdrohung festzulegen, wozu auch die Androhung besonders hoher Geldstrafen zählt.

Die bloß abstrakte Annahme einer höheren Strafdrohung reicht jedoch nicht hin, die Verfassungswidrigkeit der Regelung nachzuweisen.

Auch die unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgebotes geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §12 Abs1

Nö AnkündigungsabgabeG 1979 sind nicht begründet. Sie würden sich nur im Fall eines - hier nicht gegebenen - extremen Mißverhältnisses zwischen dem Gewicht der strafbaren Handlung und der Sanktion als gerechtfertigt erweisen.

§12 Abs3 zweiter Satz Nö AnkündigungsabgabeG 1979, LGBl. 3704-0, wird wegen Verstoß gegen Art119 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Versuch, die bezogene Gesetzesstelle (Zuständigkeit des Magistrates zur "Durchführung der Strafamtshandlung") verfassungskonform auszulegen, muß an deren völlig eindeutigen Wortlaut sowie an der klar erkennbaren legislativen Absicht scheitern. Es ist offenkundig, daß der Zweck der Norm darin besteht, die im vorangehenden Satz auf zwei verschiedene Behörden (Bezirksverwaltungsbehörde bzw Bürgermeister) aufgeteilten Zuständigkeiten im Hinblick auf die besondere verfassungsmäßige Lage bei Städten mit eigenem Statut (vgl. Art116 Abs3 letzter Satz B-VG) auf eine einzige Behörde (Magistrat) zusammenzufassen. Daß diese Behörde (unter Bedachtnahme darauf, daß die Aufgaben der Bezirksverwaltung ihrer Natur nach bei den Statutarstädten zu den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs gehören) der Bürgermeister der Statutarstadt ist, bedarf in Ansehung des Art119 Abs2 erster Satz B-VG keiner weiteren Begründung. Sowohl der verfassungsrechtliche Hintergrund als auch der gegebene enge legislative Zusammenhang schließen die Annahme aus, der Wechsel in der Wortwahl ("Magistrat" statt "Bürgermeister") sei normativ bedeutungslos.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ankündigungsabgaben, Finanzstrafrecht, Strafbemessung, Verwaltungsstrafrecht, Gemeinderecht, Wirkungsbereich übertragener, Statutarstadt, Bürgermeister, Magistrat, Zuständigkeit Verwaltungsstrafrecht, Behördenzuständigkeit, Zuständigkeit Finanzstrafrecht, Auslegung verfassungskonforme, Strafgerichtsbarkeit (Kernbereich), Zuständigkeit der Gerichte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G64.1990

Dokumentnummer

JFR_10088871_90G00064_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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