RS Vwgh 1995/6/28 93/12/0292

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
GehG 1956 §23 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Bei Festlegung der Höhe eines Gehaltsvorschusses nach § 23 Abs 1 GehG hat die Behörde insbesondere die gesamthaft zu betrachtende finanzielle Situation des Beamten zu erörtern. Hiebei hat eine wirtschaftliche Betrachtungsweise Platz zu greifen, die alle Verpflichtungen, aber auch alle Einkünfte des Beamten berücksichtigt und in einer nachvollziehbaren Weise darstellt. Auch die Art des Vorhabens, dessen Dringlichkeit und Notwendigkeit sowie die (pauschale) Beurteilung der Angemessenheit der hiefür erforderlichen Mittel ist zu prüfen.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120292.X02

Im RIS seit

06.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten