RS Vfgh 1991/12/6 V407/90, V408/90, V410/90, V411/90

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Veröffentlicht am 06.12.1991
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsmaßstab
B-VG Art139 Abs5 / Fristsetzung
B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
Sbg TaxiV 1989 des Landeshauptmannes von Salzburg vom 02.06.89, LGBl 59/1989, betreffend die Höchstzahl für Konzessionen zur Ausübung des Taxigewerbes in der Stadt Salzburg
GelVerkG §10 Abs2

Leitsatz

Aufhebung der Sbg TaxiV 1989 betreffend die Höchstzahl für Konzessionen zur Ausübung des Taxigewerbes mangels Bestehens von Taxistandplätzen infolge Aufhebung der Sbg StandplatzV 1989 durch den VfGH und wegen unrichtiger Berechnungsmethode

Rechtssatz

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 02.06.89, LGBl. Nr. 59/1989, betreffend die Höchstzahl für Konzessionen zur Ausübung des Taxigewerbes in der Stadt Salzburg wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Ausgangsposition des Verordnungsgebers, es bestünden in der Stadt Salzburg 119 Auffahrmöglichkeiten auf Taxistandplätzen iS des §96 Abs4 StVO 1960, war - rückblickend betrachtet - unzutreffend:

Der Verfassungsgerichtshof hat die Sbg StandplatzV 1989 mit E v 02.12.91, V234-237/91, als gesetzwidrig aufgehoben. Anlaßfälle hiefür waren die auf die Sbg TaxiV 1989 bezughabenden Verordnungsprüfungsverfahren. Das wirkt sich auf diese Verfahren derart aus, als wären bei Erlassung der Sbg TaxiV 1989 keine Taxistandplätze eingerichtet gewesen. Das Bestehen von Taxistandplätzen ist aber nach §10 Abs2 zweiter Satz GelVerkG Voraussetzung für die Erlassung einer Verhältniszahl- und einer Höchstzahlverordnung.

Der Verordnungsgeber hat darüber hinaus eine unrichtige Berechnungsmethode angewendet.

Dem Wortlaut des §10 Abs2 zweiter Satz GelVerkG zufolge hat er nämlich unter Bedachtnahme auf näher umschriebene Umstände zunächst die Verhältniszahl zu bestimmen und erst daraus die höchstzulässige Zahl der Taxikonzessionen zu berechnen.

Es ist - entgegen der Meinung des Landeshauptmannes - nicht belanglos, ob die Höchstzahl oder die Verhältniszahl zuerst berechnet wird; vielmehr gebietet das Gesetz, die Höchstzahl auf eine ganz bestimmte Weise festzustellen, nämlich eben vorerst die Verhältniszahl zu bestimmen und diese sodann mit den vorhandenen Stellplätzen zu multiplizieren.

Die Determinanten des §10 Abs2 zweiter Satz GelVerkG geben keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, wie die Höchstzahl ohne Vorschaltung der Verhältniszahl festgelegt werden könnte. Hingegen läßt sich aus dem Sinn des Gesetzes (nämlich das weitestmögliche Vermeiden von Leerfahrten durch Reservierung ausreichender Parkplätze) die zur Feststellung der Verhältniszahl führende Vorgangsweise entnehmen.

Von einer Fristsetzung iS des Art139 Abs5 B-VG wurde abgesehen; vielmehr wurde gemäß Art139 Abs6 B-VG ausgesprochen, daß die Verordnung nicht mehr anzuwenden ist. Dies deshalb, weil das Gesetz vollziehbar ist, auch wenn eine Verhältnis- und Höchstzahlverordnung nach §10 Abs2 zweiter Satz GelVerkG nicht besteht; solange eine neue TaxiV nicht erlassen ist, sind nämlich Taxikonzessionen eben ohne Rücksichtnahme auf eine Höchstzahl zu erteilen (vgl. VfGH 09.03.90, V101/89).

(Anlaßfälle: B604,605/90, E v 06.12.91, B693,753/90, E v 14.12.91 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide)

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Prüfungsmaßstab, Taxis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V407.1990

Dokumentnummer

JFR_10088794_90V00407_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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