RS Vwgh 1995/7/4 94/08/0237

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Veröffentlicht am 04.07.1995
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §118b Abs1 idF 1994/022;
BSVG §118b Abs2 idF 1994/022;
BSVG §33a Abs2;
GSVG 1978 §127b Abs2;
GSVG 1978 §25;
GSVG 1978 §25a Abs1;
GSVG 1978 §25a Abs2;
GSVG 1978 §25a Abs3;
GSVG 1978 §25a Abs5;
GSVG 1978 §35 Abs3;
GSVG 1978 §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/04 94/08/0219 2 (hier: der mit § 118b Abs 2 zweiter Satz BSVG inhaltsgleiche § 127b Abs 2 zweiter Satz GSVG ist im Falle einer Mehrfachversicherung nach dem GSVG und dem BSVG bei zunächst bestehender Geltung einer vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 25a Abs 1 oder Abs 2 GSVG nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung in Ansehung der Verlängerung der Antragsfrist nach § 118b Abs 2 erster Satz BSVG herbeizuführen, weil unter Beginn der Versicherung in § 25a Abs 1 GSVG nach dem Zusammenhang nichts anderes verstanden werden kann als Beginn der Pflichtversicherung iSd § 6 GSVG, ordnet doch § 25a Abs 5 GSVG an, daß ua die nach § 25a Abs 1 und Abs 2 GSVG ermittelte Beitragsgrundlage in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG gleichzuhalten ist)

Stammrechtssatz

Mangels einer diesbezüglichen Differenzierung sind unter "Beitragsgrundlagen" der Pflichtversicherung nach dem GSVG iSd § 118b Abs 1 BSVG auch die vorläufigen Beitragsgrundlagen nach § 25a Abs 1 oder Abs 2 GSVG zu verstehen. In einem solchen Fall ist, ausgehend von der Beitragsgrundlage nach dem BSVG und der vorläufigen Beitragsgrundlage nach dem GSVG, der allfällige Überschreitungsbetrag zu ermittlen und der Behandlung nach § 118b Abs 1 bzw Abs 2 BSVG zugrundezulegen. Das schließt freilich eine Korrektur für den Fall, daß die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25a Abs 3 GSVG von der vorläufigen abweicht, nicht aus: Ist sie niedriger, so hat dies entweder eine allfällige Änderung der Höherversicherung nach § 118b Abs 1 BSVG zur Folge oder löst - bei bereits seinerzeit erfolgter Erstattung nach § 118b Abs 2 BSVG - eine Nachzahlungspflicht des (der) Versicherten nach der analog anzuwendenden Bestimmung des § 33a Abs 2 BSVG aus. Ist die endgültige Beitragsgrundlage nach dem GSVG aber höher als die vorläufige, so hat dies entweder auch eine entsprechende Korrektur der Höherversicherung nach § 118b Abs 1 BSVG zur Folge oder berechtigt den (die) Versicherten (Versicherte) dazu, innerhalb der (neu eröffneten) Frist des § 118b Abs 2 erster Satz BSVG für die im Vorjahr (zufolge der endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage nach § 35 Abs 3 GSVG) fällig gewordenen Beiträge eine (neuerliche) Erstattung zu beantragen. (hier: der mit § 118b Abs 2 zweiter Satz BSVG inhaltsgleiche § 127b Abs 2 zweiter Satz GSVG ist im Falle einer Mehrfachversicherung nach dem GSVG und dem BSVG bei zunächst bestehender Geltung einer vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 25a Abs 1 oder Abs 2 GSVG nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung in Ansehung der Verlängerung der Antragsfrist nach § 118b Abs 2 erster Satz BSVG herbeizuführen, weil unter Beginn der Versicherung in § 25a Abs 1 GSVG nach dem Zusammenhang nichts anderes verstanden werden kann als Beginn der Pflichtversicherung iSd § 6 GSVG, ordnet doch § 25a Abs 5 GSVG an, daß ua die nach § 25a Abs 1 und Abs 2 GSVG ermittelte Beitragsgrundlage in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG gleichzuhalten ist)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080237.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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